Finanzausschuss: Anhörung zum FMStErgG

Am Mon­tag fin­det eine öffent­li­che Anhö­rung zu den Ent­wür­fen eines Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­er­gän­zungs­ge­set­zes (gleich­lau­tend Bun­des­re­gie­rung und Koali­ti­ons­frak­tio­nen) vor dem Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges statt. Die bis­lang ein­ge­gan­ge­nen Stel­lung­nah­men sind hier ver­öf­fent­licht. Im Zen­trum steht die Frage, wie die Situa­tion bei der Hypo Real Estate bewäl­tigt wer­den kann. Meine Stel­lung­nahme betrifft Art.2 FMStErgG‑E. Ich habe abschlie­ßend bemerkt: 

Wesent­lich für die bei der HRE ange­strebte Betei­li­gung des Fonds ist, ob dort bei einer Haupt­ver­samm­lung die Hälfte des Grund­ka­pi­tals ver­tre­ten ist und dann mit ein­fa­cher Mehr­heit ein Kapi­tal­schnitt (Kapi­tal­her­ab­set­zung; Kapi­tal­erhö­hung mit aus­schließ­li­chem Bezugs­recht des Fond) beschlos­sen wer­den kann (Art. 2 § 7 III 2, VI — Ent­wurf). Wenn diese — gegen­über dem Nor­mal­fall schon erheb­lich erleich­terte — gesell­schafts­recht­li­che Pro­ze­dur nicht gelingt, kann die für nötig befun­dene Über­nahme durch den Fond nur durch hoheit­li­chen Ein­griff erfol­gen. Ob dies als klas­si­sche Ent­eig­nung (Zuwei­sung sowohl der Ver­wal­tungs- als auch der Ver­mö­gens­rechte an den Fond) oder als neu­ar­tige Restruk­tu­rie­rung (Zuwei­sung nur der Verwaltungs‑, nicht aber der Ver­mö­gens­rechte an den Fond) erfolgt, bleibt sich aus die­ser Per­spek­tive gleich. Aus gesell­schafts­recht­li­cher Sicht ist jeden­falls anzu­stre­ben, dass eine Über­nahme zu 100% erfolgt. Ange­sichts der Bedeu­tung des Kre­dit­in­sti­tuts und der Höhe der ein­ge­setz­ten Sum­men wäre eine Teil­über­nahme kaum geeig­net, mit der nöti­gen Kon­se­quenz eine Reor­ga­ni­sa­tion vorzunehmen.”

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