… börsennotierter Gesellschaften gem. Art. 5 Restrukturierungsgesetz_RefE. Danach soll § 93 Absatz 6 AktG wie folgt gefasst werden: „(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert oder Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.”
Aus der Begründung: „Die Verlängerung der Verjährungsfristen für die aktienrechtliche Organhaftung bei börsennotierten Gesellschaften erscheint sachgerecht, weil durch die Börsennotierung einer Aktiengesellschaft regelmäßig eine breitere Anlegerstruktur begründet wird und damit eine Anonymisierung der Aktionärsbasis verbunden ist. Die bei einem kleinen Aktionärskreis (ebenso wie bei der GmbH) häufig gegebene Identifikation als Mitunternehmer mit entsprechendem Engagement bei der Mitsprache und Überwachung weicht bei …
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