Ein Satzungsverstoß ist kein Anfechtungsgrund, wenn …

… eine ent­spre­chende schuld­recht­li­che” Ver­ein­ba­rung der GmbH-Gesell­schaf­ter besteht. Der BGH hatte über die Klage eines aus­ge­schie­de­nen GmbH-Gesell­schaf­ters zu befin­den, dem nicht die sat­zungs­ge­mäße hohe, son­dern die ver­ein­ba­rungs­ge­mäße nied­rige Abfin­dung durch Gesell­schaf­ter­be­schluss zuge­bil­ligt wurde. Diese — in einem frü­he­ren all­sei­ti­gen Beschluss gefun­dene — Ver­ein­ba­rung sei eine sol­che zuguns­ten der Gesell­schaft. Der Gesell­schaf­ter­be­schluss, der ent­ge­gen der Sat­zung die nied­rige Abfin­dung fest­setze, sei daher nicht anfecht­bar. — Diese Ent­schei­dung erin­nert an Urteile aus den acht­zi­ger Jah­ren (BGH NJW 1983, 1910 und NJW 1987, 1890), mit dem Unter­schied, dass damals der Ver­stoß gegen eine all­sei­tige Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung als Anfech­tungs­grund gewer­tet wurde; vor­lie­gend ist umge­kehrt die all­sei­tige Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung ein Anfech­tungsaus­schlussgrund. Man sieht: die schuld­recht­li­che” Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung …

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C. Schäfer, Gesellschaftsrecht, 2010

Im Beck-Ver­lag ist ein neues Lehr­buch zum Gesell­schafts­recht, ver­fasst von Cars­ten Schä­fer erschie­nen. Das aus den Mann­hei­mer Vor­le­sun­gen” (Vor­wort) her­vor­ge­gan­gene Werk behan­delt in etwa gleich­ge­wich­tig das Recht der Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (in der Rei­hen­folge OHG, KG, GbR) und das Recht der Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (GmbH, AG); der GmbH&Co KG ist der Schluss­teil gewid­met. Alle Recht­for­men wer­den in der Abfolge Grün­dung; Begriff und Ent­ste­hung; Orga­ni­sa­ti­ons- bzw. Finanz­ver­fas­sung; Mit­glied­schaft; Auf­lö­sung und Liqui­da­tion” vor­ge­stellt. Ein­ge­streut sind 50 Fälle mit Lösun­gen. Der nach Län­dern unter­schied­li­che Prü­fungs­stoff im Gesell­schafts­recht” (dazu § 1 des Wer­kes) wird damit in jeder Hin­sicht erfasst. Das Lehr­buch behan­delt sei­nen Gegen­stand gut geglie­dert und in nüch­tern-kla­rer Spra­che. Trotz des wahr­lich knap­pen Rau­mes (…

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10 Jahre Verjährung für Haftungsansprüche gegen Vorstände und Aufsichtsräte

… bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten gem. Art. 5 Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz_RefE. Danach soll § 93 Absatz 6 AktG wie folgt gefasst wer­den: „(6) Die Ansprü­che aus die­sen Vor­schrif­ten ver­jäh­ren bei Gesell­schaf­ten, die zum Zeit­punkt der Pflicht­ver­let­zung bör­sen­no­tiert oder Kre­dit­in­sti­tute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes sind, in zehn Jah­ren, bei ande­ren Gesell­schaf­ten in fünf Jahren.” 

Aus der Begrün­dung: Die Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­fris­ten für die akti­en­recht­li­che Organ­haf­tung bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten erscheint sach­ge­recht, weil durch die Bör­sen­no­tie­rung einer Akti­en­ge­sell­schaft regel­mä­ßig eine brei­tere Anle­ger­struk­tur begrün­det wird und damit eine Anony­mi­sie­rung der Aktio­närs­ba­sis ver­bun­den ist. Die bei einem klei­nen Aktio­närs­kreis (ebenso wie bei der GmbH) häu­fig gege­bene Iden­ti­fi­ka­tion als Mit­un­ter­neh­mer mit ent­spre­chen­dem Enga­ge­ment bei der Mit­spra­che und Über­wa­chung weicht bei …

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Say on Pay

Das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht an der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf mel­det: Im Rah­men der Sum­mer School on Euro­pean Busi­ness Law fin­det ein Forum Unter­neh­mens­recht zum Thema Say on Pay” statt (s. § 120 Abs. 4 AktG: Votum zum Ver­gü­tungs­sys­tem). Es wer­den vortragen: 

  • Prof. Paulo Câmara, Assi­stant Pro­fes­sor at the Catho­lic Uni­ver­sity of Lis­bon Faculty of Law, at the Por­tu­guese Secu­ri­ties Law Insti­tute (IVM) and at the Insti­tuto Supe­rior de Eco­no­mia e Gestão (ISEG): Say on Pay in Europe: A Cri­ti­cal and Com­pa­ra­tive Analysis” 
  • Dr. Cars­ten Jung­mann, LL.M.(Yale), M.Sc.(Leicester), Asso­ciate Rese­ar­cher at Buce­rius Law School, Hamburg. 

Mode­riert wird die eng­lisch­spra­chige Ver­an­stal­tung von Prof. Dr. Chris­tian Kers­t­ing, LL.M. (Yale). Ver­an­stal­tungs­ort: Hör­saal 6 G, Geb. 26

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Zur Anfechtung von HV-Beschlüssen: es ist nicht auszuschließen, dass …“

Ein Lot­to­spie­ler kann sei­nen Schein nicht aus­fül­len, weil der Stift der Annah­me­stelle ver­sagt. Er erhebt Klage auf den Mil­lio­nen­ge­winn. Begrün­dung: Es sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass er bei funk­tio­nie­ren­dem Schreib­ge­rät die aus­ge­los­ten Zah­len ange­kreuzt hätte. In der Tat ist das nicht aus­zu­schlie­ßen — aber den Pro­zess wird er verlieren. 

Das ist anders im Akti­en­recht, jeden­falls nach Auf­fas­sung der hM”. Sie sagt: Wenn bei einer Haupt­ver­samm­lung, bei der viele Mil­lio­nen Aktien prä­sent sind, auch nur ein Aktio­när mit einer Aktie zu Unrecht nicht zuge­las­sen wurde – sind alle Beschlüsse anfecht­bar. Es sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass die­ser eine Aktio­när die Mil­lio­nen über­zeugt hätte, anders zu stim­men. Wahr­schein­lich­kei­ten bedeu­te­ten nichts. Kann das rich­tig sein? Und wenn künf­tig per Abstim­mung im Inter­net …

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Festschrift für Rainer Kanzleiter

Anläss­lich des 70. Geburts­tags von Pro­fes­sor Rai­ner Kanz­lei­ter, eines der gro­ßen Namen im deut­schen Notar­rechts, haben sich hier zahl­rei­che, auf die­sem Gebiet füh­rende Per­sön­lich­kei­ten zusam­men­ge­fun­den.” (so – wört­lich — der Ver­lag). Den Unter­neh­mens­recht­ler soll­ten in der soeben erschie­ne­nen Fest­schrift fol­gende Bei­träge interessieren: 

CHRIS­TIAN ARM­BRÜS­TER
Aus­kunfts­an­sprü­che des Treu­ge­bers gegen Treu­hän­der und Fondsgesellschaft

WAL­TER BAYER
Ver­deckte Sach­ein­lage nach MoMiG und ARUG

BAR­BARA DAUNER·LIEBI ARMIN WIN­NEN
Der beson­dere Ver­tre­ter nach § 147 AktG — Ein effek­ti­ves Instru­ment des Anlegerschutzes?

HART­MUT WICKE
Fle­xi­bi­li­sie­rung der HV ‑Teil­nahme und Stimm­rechts­aus­übung — neue Mög­lich­kei­ten zur Gestal­tung der AG-Sat­zung nach dem ARUG

HANS WOLFS­TEI­NER
Die Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts in der voll­streck­ba­ren Urkunde

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Gesetzentwurf BMJ zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“

Hier ist der Dis­kus­si­ons­ent­wurf für ein Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men” ver­füg­bar. Es ist schon eine selt­same Infor­ma­ti­ons­po­li­tik, dass der­art bedeu­tende Geset­zes­vor­ha­ben nur den inter­es­sier­ten Krei­sen und Ver­bän­den” zur Stel­lung­nahme unter­brei­tet wer­den: wer ist das, wer bestimmt das? 

Beson­ders wich­tig ist die vor­ge­se­hene Neue­rung, dass die Gesell­schaf­ter in das Plan­ver­fah­ren ein­be­zo­gen wer­den (§ 225a InsO‑E: Rechte der Anteils­in­ha­ber). Die Begrün­dung führt dazu aus: 

Künf­tig soll die strikte Tren­nung von Insol­venz­recht und Gesell­schafts­recht über­wun­den wer­den. Es soll im Inter­esse einer Opti­mie­rung der Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten im Rah­men des Insol­venz­plan­ver­fah­rens zuläs­sig sein, in einem Insol­venz­plan Kapi­tal­maß­nah­men vor­zu­se­hen, ins­be­son­dere die Umwand­lung von For­de­run­gen in Gesell­schafts­an­teile – den so genann­ten Debt-Equity-Swap. 

Die Umwand­lung von Fremd­ka­pi­tal in Eigen­ka­pi­tal ist …

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