Veranstaltung in Düsseldorf: Neue Regeln für den Aufsichtsrat

Neue Regeln für den Auf­sichts­rat — Pro­fes­sio­na­li­sie­rung, Diver­sity, Betei­li­gung von Frauen”. Dies ist das Thema einer Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tung des Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht an der an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät. Am 9.6.2010 spre­chen dazu Prof. Dr. Bar­bara Dau­ner-Lieb, Uni­ver­si­tät zu Köln, und Prof. Dr. Ulrich Sei­bert, Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz, Ber­lin. Die Ver­an­stal­tung beginnt um 18 Uhr; sie fin­det im Hör­saal 6 A, Geb. 26.11 (gegen­über dem Juri­di­cum) statt. Es wird um Anmel­dung gebeten.…

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Deutscher Corporate Governance Kodex geändert

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat auf ihrer Ple­nar­sit­zung am 26. Mai einige Ände­run­gen und Fort­schrei­bun­gen beschlos­sen. Die bis­he­rige Diver­sity-Emp­feh­lung für Auf­sichts­räte wurde wei­ter kon­kre­ti­siert, um den Anteil von Frauen und inter­na­tio­na­len Ver­tre­tern in deut­schen Auf­sichts­rä­ten nach­hal­tig zu erhö­hen.” (Pres­se­mit­tei­lung). Schließ­lich erwei­terte die Kodex-Kom­mis­sion die Emp­feh­lung, wonach ein Vor­stand einer bör­sen­ori­en­tier­ten Gesell­schaft nicht mehr als drei Auf­sichts­rats­man­date in kon­zern­ex­ter­nen bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten wahr­neh­men soll. Diese Emp­feh­lung schließt künf­tig auch Man­date in Auf­sichts­rats­gre­mien von nicht­bör­sen­no­tier­ten kon­zern­ex­ter­nen Unter­neh­men ein, die ver­gleich­bare Anfor­de­run­gen an deren Mit­glie­der stel­len.” Die Kom­mis­sion hat fer­ner die Ver­pflich­tung betont, dass Mit­glie­der des Auf­sichts­rats die für ihre Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men eigen­ver­ant­wort­lich wahr­zu­neh­men haben. Dar­über hin­aus­ge­hend emp­fiehlt die Kom­mis­sion, dass …

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Eine hoch dotierte Zweckgesellschaft für den €

Wer sich an einer Gesell­schaft betei­ligt, sollte über deren Struk­tur eini­ger­ma­ßen im Bilde sein. Je höher das Invest­ment, desto bes­ser muss die Infor­ma­tion sein. Sind frei­lich die Zah­len zu groß (und geht es auch nicht ums eigene Geld) schwin­det offen­bar das Inter­esse an sol­cher Erleuch­tung wie­der. Zu Pfings­ten trat das Gesetz zur Über­nahme von Gewähr­leis­tun­gen im Rah­men eines euro­päi­schen Sta­bi­li­sie­rungs­me­cha­nis­mus” in Kraft (BGBl. v. 22.5.2010, S. 627). Danach wer­den Gewähr­leis­tun­gen” für Kre­dite aus­ge­spro­chen, die eine von den Mit­glieds­staa­ten des Euro-Wäh­rungs­ge­biets gegrün­dete oder beauf­tragte Zweck­ge­sell­schaft … bis zur Höhe von ins­ge­samt 123 Mil­li­ar­den Euro” (§ 1 Abs. 1 S. 1) auf­nimmt. Die­ser Betrag kann um bis …

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Stellungnahmen zur UmwG-Novelle

Nach dem Aus­schuss Gesell­schafts­recht” der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer hat jetzt auch der renom­mierte Han­dels­rechts­aus­schuss” des Deut­schen Anwalt­ver­eins zum Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Drit­tes Gesetz zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes im wesent­li­chen zustim­mend Stel­lung genom­men. Nur ganz knapp äußert sich der Deut­sche Rich­ter­bund, wäh­rend vom Deut­schen Notar­ver­ein eine aus­führ­li­che und kri­ti­sche Wür­di­gung kommt (mit der bekann­ten Skep­sis des Autors Vos­sius gegen­über den „ Seg­nun­gen‚ der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­tion”, etwa zur Aus­lage von Unter­la­gen via Inter­net­seite der Gesell­schaft: das berge aus Bera­ter­sicht zu hohe Risi­ken”, da nie­mand den Zustand eines Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zes für den nächs­ten Monat vor­aus­sa­gen kann”).…

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Gesetzentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“

Seit Anfang Mai zir­ku­liert ein Dis­kus­si­ons­ent­wurf aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium: Gesetz zur Stär­kung des Anle­ger­schut­zes und Ver­bes­se­rung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Kapi­tal­markts”. Neben dem Ver­bot unge­deck­ter Leer­ver­käufe in Aktien 30h WpHG‑E) ist ein Kern­punkt des Ent­wurfs die Auf­stel­lung von Mit­tei­lungs­pflich­ten beim Hal­ten sons­ti­ger Finanz­in­stru­mente und Instru­mente 25a WpHG‑E). Damit soll das
Anschlei­chen” an Unter­neh­men ver­hin­dert werden. 

Ein Arbeits­pa­pier von Dirk Zetz­sche (Insti­tut für Unter­neh­mens­recht Düs­sel­dorf) mit dem Titel Against Man­da­tory Eco­no­mic-Only Dis­clo­sure of Major Share­hol­dings in Europe — Twenty Argu­ments Against the CESR Pro­posal” stellt den (dem BMF-Gesetz­ent­wurf zugrun­de­lie­gen­den) Vor­schlag des Com­mit­tee of Euro­pean Secu­ri­ties Regu­la­tors (CESR) vor und äußert sich kri­tisch zu die­sem wei­te­ren Aus­bau der Offen­le­gungs­pflich­ten. Ein wei­te­rer …

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Testen Sie Ihr Wissen im Handels- und Gesellschaftsrecht!“

Legal Tri­bune (ein Ende April gestar­te­tes Online-Maga­zin in Koope­ra­tion SPIE­GEL / Wol­ters­Klu­wer) bringt eines der anschei­nend belieb­ten Quiz­spiele: Was die Abkür­zung HGB” bedeu­tet, wis­sen Sie viel­leicht auch noch, wenn Sie seit dem Examen das Han­dels- und Gesell­schafts­recht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Delk­re­de­rehaf­tung? Und wo war denn das for­melle Regis­ter­recht noch gleich gere­gelt? Tes­ten Sie hier, ob Sie Ihr Staats­examen heute noch bestehen würden!”…

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Kölner Kommentar zum AktG: Auskunftsrecht des Aktionärs

Soeben ist eine wei­tere Teil­lie­fe­rung der 3. Auf­lage des Köl­ner Kom­men­tars zum Akti­en­ge­setz erschie­nen: Chris­tian Kers­t­ing erläu­tert auf über 300 Sei­ten die §§ 131, 132 AktG. Die aktu­elle Kom­men­tie­rung der pra­xis­wich­ti­gen Bestim­mung über das Aus­kunfts­recht des Aktio­närs” kommt gerade recht für die lau­fende Hauptversammlungssaison.…

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