Für die Volkswagen-AG gilt nach deren Satzung, aber eben auch VW-gesetzlich: „Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach dem Aktiengesetz eine Mehrheit erforderlich ist, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, bedürfen einer Mehrheit von mehr als vier Fünftel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals der Gesellschaft.” (§ 4 III VW-Gesetz). Das Land Niedersachsen ist an der VW-AG mit 20% beteiligt.
Hat der EuGH im Jahr 2007 gerügt, dass diese Bestimmung des VW-Gesetzes für sich genommen europarechtswidrig sei? Er hat jedenfalls festgestellt, das (seinerzeitige) gesetzliche Entsendungsrecht des Landes in den Aufsichtsrat und die (seinerzeitige) gesetzliche Festlegung eines Höchststimmrechts auf 20% verstoße gegen die Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV). Doch …
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