Koalitionsvertrag: Aussagen zum Unternehmensrecht i.w.S.

Aus dem
Koali­ti­ons­ver­trag v. 27.11.2013:

Gesell­schafts- und Insolvenzrecht 

Um Trans­pa­renz bei der Fest­stel­lung von Mana­ger­ge­häl­tern her­zu­stel­len, wird über die Vor­stands­ver­gü­tung künf­tig die Haupt­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Auf­sichts­rats entscheiden.(S. 17

Wir … wer­den zu Beginn der 18. Wahl­pe­ri­ode des Deut­schen Bun­des­ta­ges Geschlech­ter­quo­ten in Vor­stän­den und Auf­sichts­rä­ten in Unter­neh­men gesetz­lich ein­füh­ren. Auf­sichts­räte von voll mit­be­stim­mungs­pflich­ti­gen und bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men, die ab dem Jahr 2016 neu besetzt wer­den, sol­len eine Geschlech­ter­quote von min­des­tens 30 Pro­zent auf­wei­sen. Wir wer­den eine Rege­lung erar­bei­ten, dass bei Nicht­er­rei­chen die­ser Quote die für das unter­re­prä­sen­tierte Geschlecht vor­ge­se­he­nen Stühle frei blei­ben. Wir wer­den bör­sen­no­tierte oder mit­be­stim­mungs­pflich­tige Unter­neh­men gesetz­lich ver­pflich­ten, ab 2015 ver­bind­li­che Ziel­grö­ßen für die Erhö­hung des Frau­en­an­teils im Auf­sichts­rat, Vor­stand und in den

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Rhön ist nicht Nokia …

Der Fall Rhön-Kli­ni­kum AG erregt Auf­merk­sam­keit wegen des öffent­li­chen Streits der Groß­ak­tio­näre. Er hat das Zeug, in drei Berei­chen das Akti­en­recht fort­zu­ent­wi­ckeln. Da ist ers­tens die Frage, ob die Ver­äu­ße­rung der Anteile an Kli­nik­ge­sell­schaf­ten, die einen gro­ßen Teil der Unter­neh­mens­ak­ti­vi­tä­ten aus­ma­chen, der Haupt­ver­samm­lung vor­zu­le­gen ist. Anderswo stim­men die Aktio­näre bei der Ver­äu­ße­rung wert­vol­ler Unter­neh­mens­teile mit: Aktio­näre seg­nen Ver­kauf der Han­dy­sparte ab” (Han­dels­blatt v. 19.11.2013 über Nokia, Finn­land). Hier­zu­lande hat der BGH (Beschl. 20. 11. 2006 — II ZR 226/05) im Jahr 2006 knapp befun­den, die Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung einer AG bedürfe auch dann kei­ner Haupt­ver­samm­lungs­zu­stim­mung nach Holzmüller”-Grundsätzen, wenn quan­ti­ta­tive Schwel­len­werte der Gelatine”-Entscheidungen (min­des­tens 75%

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Ehrung für Marcus Lutter

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Mar­cus Lut­ter wurde in der vori­gen Woche mit einem Preis für sein Lebens­werk geehrt. Den Preis ver­lieh die größte deut­sche Aktio­närs­ver­ei­ni­gung, die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz e.V., wel­cher der Geehrte über 40 Jah­ren mit Rat und Tat zu Seite stand. 


Lut­ter schrieb vor 40 Jah­ren über den Aktio­när in der Markt­wirt­schaft” (Aus­züge Google):

Es ging mir bei die­sen Über­le­gun­gen um die Bestim­mung der Auf­ga­ben des Aktio­närs in einer auf den Aus­gleich sozia­ler Span­nun­gen aus­ge­rich­te­ten Markt­wirt­schaft. Es ging mir aber auch um den Ver­such, vom klas­si­schen Bild des Aktio­närs als einem rei­nen Kapi­tal­lie­fe­ran­ten ebenso wie vom ver­zerr­ten Bild des Aktio­närs als einem Spe­ku­lan­ten weg­zu­füh­ren; wäre seine Auf­gabe nur die eines Kapi­tal­lie­fe­ran­ten,

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Der Mythos der segensreichen Frauenquote“ (FAZ)

Ein sehr lesens­wer­ter Arti­kel von Prof. Dr. Lüder Ger­ken in der FAZ v. 18.11.2013, dem ich in allem zustimme:

Theo­rie: Unter­neh­men ste­hen auch auf der Input­fak­tor­seite im Wett­be­werb: Sie kon­kur­rie­ren um Arbeits­kräfte und Kapi­tal. Gerade bör­sen­no­tierte Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten … müs­sen ihre Leis­tungs­fä­hig­keit kon­ti­nu­ier­lich unter Beweis stel­len, um nicht von den Kapi­tal­an­le­gern abge­straft zu wer­den. Dies ver­langt von ihnen, die bes­ten Füh­rungs­kräfte ein­zu­stel­len — unab­hän­gig vom Geschlecht.”

Pra­xis: Die erwähn­ten und wei­tere Stu­dien zei­gen nur eines: Empi­risch lässt sich nicht bele­gen, dass Unter­neh­men mit einem hohen Frau­en­an­teil in den Füh­rungs­eta­gen erfolg­rei­cher seien.”

Poli­tik: Warum maßt sich die Poli­tik an, die Auf­sichts­räte umzu­mo­deln? Das finan­zi­elle Desas­ter der staat­li­chen Lan­des­ban­ken war mög­lich, weil in deren Auf­sichts­rä­ten …

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Zur Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes haftungsbeschränkt“

Haf­tet der geschäfts­füh­rende Gesell­schaf­ter einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) per­sön­lich, wenn er bei Ver­trags­schluss zwar das Unter­neh­men als E … UG” bezeich­net, den Zusatz „(haf­tungs­be­schränkt)” aber weg­lässt? Diese Frage hat das Land­ge­richt Düs­sel­dorf ver­neint (Urt. v. 16.10.2013, 9 O 434/12). Zwar heißt es in der Geset­zes­be­grün­dung zu § 5a GmbHG, der Rechts­form­zu­satz sei zwin­gend und das Publi­kum dürfe nicht getäuscht wer­den, dass es sich um eine Gesell­schaft mit sehr gerin­gem Grün­dungs­ka­pi­tal han­dele. Dar­aus kann aber nach dem gut und aus­führ­lich begrün­de­ten Urteil des LG Düs­sel­dorf nicht gefol­gert wer­den, dass stets eine Rechts­schein­haf­tung bei Weg­las­sen des Zusat­zes eingreife. 

Viel­mehr bedarf es eines kon­kre­ten Ver­trau­ens des Ver­trags­part­ners. Die per­sön­li­che Haf­tung greife …

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BGH: Kein Barabfindungsangebot beim Rückzug von der Börse

Bei einem Wider­ruf der Zulas­sung der Aktie zum Han­del im regu­lier­ten Markt auf Ver­an­las­sung der Gesell­schaft haben die Aktio­näre kei­nen Anspruch auf eine Bar­ab­fin­dung. Es bedarf weder eines Beschlus­ses der Haupt­ver­samm­lung noch eines Pflicht­an­ge­bo­tes (Auf­gabe von BGH, Urteil vom 25. Novem­ber 2002 — II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.)” – Leit­satz des heute ver­öf­fent­lich­ten Beschlus­ses.

Es ist sehr sel­ten, dass nach ca. 10 Jah­ren eine Recht­spre­chung, die sogar in die amt­li­che Samm­lung ein­ging, auf­ge­ge­ben wird. Für einen knap­pen Über­blick s. die Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs Nr. 185/2013 v. 12.11.2013:

Der für Gesell­schafts­recht zustän­dige II. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass den Aktio­nä­ren

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Fehlerhafte AR-Wahl: ein Gesetzesvorschlag

Das Urteil des BGH v. 19.2.2013, II ZR 56/12 (IKB), wonach bei erfolg­rei­cher Anfech­tung der Wahl eines Auf­sichts­rats die Bestel­lung grund­sätz­lich rück­wir­kend ent­fällt, führt zu anhal­ten­den Dis­kus­sio­nen. Für Haf­tung, Pflich­ten und Ver­gü­tung soll die Rück­wir­kung nicht gel­ten, aber und vor allem für die Stimm­ab­gabe im AR. Die h.M. in der Lite­ra­tur favo­ri­siert dage­gen eine Lösung über die Lehre vom feh­ler­haf­ten Organ. Ein­ge­hend dazu jetzt Kief­ner im Köl­ner Kom­men­tar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 252 Rn. 11 ff. Aus der ver­fah­re­nen Lage wird man ohne den Gesetz­ge­ber nicht mehr her­aus­kom­men. Wie ver­schie­dent­lich zu hören ist, gibt es wohl eine Bereit­schaft zu sol­chen Rand­kor­rek­tu­ren”.

Daher sei nach­fol­gend …

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