Zur Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes haftungsbeschränkt“

Haf­tet der geschäfts­füh­rende Gesell­schaf­ter einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) per­sön­lich, wenn er bei Ver­trags­schluss zwar das Unter­neh­men als E … UG” bezeich­net, den Zusatz „(haf­tungs­be­schränkt)” aber weg­lässt? Diese Frage hat das Land­ge­richt Düs­sel­dorf ver­neint (Urt. v. 16.10.2013, 9 O 434/12). Zwar heißt es in der Geset­zes­be­grün­dung zu § 5a GmbHG, der Rechts­form­zu­satz sei zwin­gend und das Publi­kum dürfe nicht getäuscht wer­den, dass es sich um eine Gesell­schaft mit sehr gerin­gem Grün­dungs­ka­pi­tal han­dele. Dar­aus kann aber nach dem gut und aus­führ­lich begrün­de­ten Urteil des LG Düs­sel­dorf nicht gefol­gert wer­den, dass stets eine Rechts­schein­haf­tung bei Weg­las­sen des Zusat­zes eingreife. 

Viel­mehr bedarf es eines kon­kre­ten Ver­trau­ens des Ver­trags­part­ners. Die per­sön­li­che Haf­tung greife nur ein, soweit die Irre­füh­rung tat­säch­lich erfolgt ist. Es gebe keine vom tat­säch­li­chen Ver­trauen los­ge­löste Rechts­schein­haf­tung. Ist der Ver­trags­part­ner ein Kauf­mann, so treffe ihn auch eine Erkun­di­gungs­ob­lie­gen­heit, was es mit der Bezeich­nung UG” auf sich habe. Das LG weist zutref­fend noch dar­auf hin, dass der BGH am 12.6.2012 (II ZR 156/11) eine andere Kon­stel­la­tion ent­schie­den habe (dort trat der Beklagte mit sei­ner UG/​haftungsbeschränkt mit der Bezeich­nung GmbH” auf). — Wie das LG Düs­sel­dorf auch die herr­schende Mei­nung im Schrift­tum, vgl. Fas­trich in Baumbach/​Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 5a Rn. 9.

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