Eine Festschrift für einen Strafverteidiger zum 65. Geburtstag – auch mit Beiträgen, die den Unternehmensrechtler interessieren mögen. So etwa die Überlegungen von Gloeckner/Racky: „Wer Compliance sagt, muss auch Haftung sagen. Zivilprozessuale Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Führungskräfte aus der Perspektive des geschädigten Unternehmens” (S. 188). Oder Graf zur „Tätigkeit des Unternehmensjuristen – gefahrgeneigte Arbeit?” (S. 206). Hüchtebrock schreibt über „Die Prüfung von Compliance Management Systemen” (S. 316). W.Leitner befasst sich mit „Unternehmensinterne(n) Ermittlungen im Konzern” (S. 430). Die internen Ermittlungen sind auch Gegenstand der Beiträge von Hönig („Zur Verteidigung von Unternehmen und Organmitgliedern unter dem Compliance-Regime”, S. 281) und Leipold („Internal Investigations – Fluch und Segen …
WeiterlesenMonat: April 2014
Ist die SUP super?
Das Akronym SUP steht bislang für eine Trendsportart – und künftig auch für eine Gesellschaftsrechtsform: „Societas Unius Personae”. So wird die Einpersonengesellschaft heißen, die nach dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 9.4.2014 in den Mitgliedstaaten eingeführt werden soll. Die SUP hat das Zeug, das Gesellschaftsrecht (nach deutschem Verständnis) kräftig umzukrempeln.
Die SUP wird eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter sein. Eine SUP kann von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegründet werden. Der Gründer hat die freie Wahl unter den 28 Mitgliedstaaten; eine Bindung von Satzungs- und Verwaltungssitz besteht nicht.
Die Gründung soll ganz einfach sein: Es gibt eine offizielle elektronische Vorlage (Art. 11), die online in das ausgewählte Handelsregister eingetragen wird (Art. 14…
WeiterlesenEU: zwei Richtlinienvorschläge zum Gesellschaftsrecht
Das europäische Gesellschaftsrecht gerät in Bewegung. Die EU-Kommission hat zwei Vorschläge für Richtlinien vorgelegt. Der eine Vorschlag betrifft fünf Bereiche: Transparenz bei institutionellen Anlegern und bei Vermögensverwaltern; Entscheidung über die Vorstandsvergütung durch die Aktionäre auf Vorschlag des Aufsichtsrats; Überwachung von Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen durch die Aktionäre; Transparenz bei Beratern für die Stimmrechtsvertretung; Identifizierung der Aktionäre durch Finanzintermediäre.
Der zweite Vorschlag zielt auf einheitliche Regeln für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter. Diese wird Societas Unius Personae (SUP) genannt.
Wird damit das „Umfeld für Gesellschaften optimiert” (Pressetext)? Das bedarf genauerer Analyse, also zunächst einmal alles lesen und zu verstehen suchen.…
WeiterlesenInvestorenschutz in Deutschland allenfalls Mittelmaß?
Was haben Lesotho, Libanon, Deutschland, Tansania, Weißrussland und Uruguay gemeinsam?
Sie zieren Platz 98 eines Rankings der Weltbank im Bereich „Investorenschutz”. Nach diesem Ranking wäre es unter Schutzaspekten besser, sich an Gesellschaften in Mazedonien (Rang 16) oder Ruanda (Rang 22) zu beteiligen. Dass in Deutschland mehr als in den genannten Staaten investiert wird mag mit anderen Spitzenwerten zu tun haben: Zugang zu Elektrizität Rang 3, Durchsetzung von Verträgen Rang 5.
Wie kommt die Weltbank zu der für Deutschland wenig schmeichelhaften Einstufung?
Sie legt diesen Fall zugrunde: Dem Unternehmer James gehören 60% der Aktien einer börsennotierten Gesellschaft; er ist einer der 5 Vorstandsmitglieder und hat zwei weitere ernannt. Diese Gesellschaft kauft auf Anregung …
WeiterlesenDas Freigabeverfahren mal wieder – ein Durcheinander ohne den BGH
Der Aktionär muss durch Urkunden seinen Anteilsbesitz nachweisen, sonst unterliegt er im Freigabeverfahren (§ 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG). Das OLG Bamberg (Beschl. v. 9.12.2013 – 3 AktG 2/13) verlangt die Vorlage der Urschrift der Bankbestätigung binnen Wochenfrist. „Durch die Vorlage der Fotokopien wird der Urkundenbeweis nicht erbracht. Selbst eine beglaubigte Abschrift einer Privaturkunde ist … nicht geeignet, den Urkundenbeweis zu führen; sie unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung”.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OLG gibt es nicht. „Der Beschluss ist unanfechtbar” (§ 246a Abs. 3 S. 4 AktG). Auch eine Divergenzvorlage an den BGH ist nicht vorgesehen. Sonst müsste sie erfolgen, denn …
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