Warum kann der Aufsichtsrat einer (nicht mitbestimmten) Aktiengesellschaft nicht aus 5 oder 7 oder 13 Personen bestehen? Die positivistische Antwort verweist auf § 95 I 3 AktG: „Die Zahl muss durch drei teilbar sein.” (Ebenso bei der SE: § 17 I 3 SEAG). Danach muss man sich in der Praxis richten, das ist klar. Aber man wird doch fragen: Warum ist das so? Wo liegt der Sinn der zwingenden Dreiteilbarkeitsregel? Die Antwort lautet: es gibt keinen.
Die Teilbarkeit durch drei blieb vor über 20 Jahren stehen, als das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts die Drittelmitbestimmung auf bereits bestehende Gesellschaften (dazu BVerfG v. 9.1.2014) sowie auf neue Gesellschaften …
Weiterlesen