Warum kein 5er-Aufsichtsrat?

Warum kann der Auf­sichts­rat einer (nicht mit­be­stimm­ten) Akti­en­ge­sell­schaft nicht aus 5 oder 7 oder 13 Per­so­nen bestehen? Die posi­ti­vis­ti­sche Ant­wort ver­weist auf § 953 AktG: Die Zahl muss durch drei teil­bar sein.” (Ebenso bei der SE: § 173 SEAG). Danach muss man sich in der Pra­xis rich­ten, das ist klar. Aber man wird doch fra­gen: Warum ist das so? Wo liegt der Sinn der zwin­gen­den Drei­teil­bar­keits­re­gel? Die Ant­wort lau­tet: es gibt keinen.

Die Teil­bar­keit durch drei blieb vor über 20 Jah­ren ste­hen, als das Gesetz für kleine Akti­en­ge­sell­schaf­ten und zur Dere­gu­lie­rung des Akti­en­rechts die Drit­tel­mit­be­stim­mung auf bereits bestehende Gesell­schaf­ten (dazu BVerfG v. 9.1.2014) sowie auf neue Gesell­schaf­ten …

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