GmbH-Gesellschafterliste: Änderungen

Im Zusam­men­hang mit dem Trans­pa­renz­re­gis­ter kommt es zu Ände­run­gen bei der GmbH-Gesell­schafter­liste. Nach dem heute im Kabi­nett beschlos­se­nen Ent­wurf eines Geld­wä­sche-Geset­zes wird § 40 GmbHG in wesent­li­chen Punk­ten ergänzt (Art. 14):

Bei BGB-Gesell­schaf­ten als Anteils­in­ha­ber sind deren Gesell­schaf­ter unter einer zusam­men­fas­sen­den Bezeich­nung mit Name, Vor­name, Geburts­da­tum und Wohn­ort auf­zu­neh­men. Diese zusam­men­fas­sende Bezeich­nung“ ist in ers­ter Linie der Name der BGB-Gesell­schaft. Die Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs erklärt, dass auch andere For­men der GbR als unter­neh­mens­tra­gende Außen-GbR“ mit den ent­spre­chen­den Anga­ben ein­zu­tra­gen sind (S. 207). Dass die Begrün­dung nur die unter­neh­mens­tra­gende Außen-GbR für rechts­fä­hig hält, ist ein pro­ble­ma­ti­scher Zun­gen­schlag. Auch dann, wenn die Außen(!)-GbR kein Unter­neh­men betreibt (wie bei dem blo­ßen Hal­ten eines Geschäfts­an­teils), wird man an …

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Kodexänderungen 2017 beschlossen

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat die Prä­am­bel erwei­tert (der Ehr­bare Kauf­mann”) und Ände­run­gen beschlos­sen, u.a. die Anre­gung: Der Auf­sichts­rats­vor­sit­zende sollte in ange­mes­se­nem Rah­men bereit sein, mit Inves­to­ren über auf­sichts­rats­spe­zi­fi­sche The­men Gesprä­che zu füh­ren.” (Nr. 5.2.). Das Com­pli­ance Manage­ment Sys­tem” war wohl ebenso unab­ding­bar wie Whist­leb­lower-Sys­teme mit Hin­weis­ge­ber­schutz (Nr. 4.1.3). Auf­sichts­räte sol­len ihre Tätig­kei­ten neben dem Man­dat jähr­lich aktua­li­siert auf der Web­seite des Unter­neh­mens” ver­öf­fent­li­chen (Nr. 5.4.1). Vor­schläge zum Auf­sichts­rat sol­len die Eigen­tü­mer­struk­tur berück­sich­ti­gen” (Nr. 5.4.2), was auch den Streu­be­sitz betrifft.

Eine Rich­tungs­än­de­rung mit Blick auf die Adres­sa­ten nimmt der Kodex …

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Preview zur Reform der Gesellschafterliste

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finan­zen weist dar­auf hin, dass das Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz erwägt, zum Zwe­cke der wei­te­ren Stei­ge­rung der Trans­pa­renz und zur Erzie­lung einer grö­ße­ren Nut­zer­freund­lich­keit des Trans­pa­renz­re­gis­ters beglei­tend zur Umset­zung der Vier­ten Geld­wä­sche­richt­li­nie Anpas­sun­gen an den Rege­lun­gen zur Gesell­schafter­liste der GmbH vor­zu­neh­men. Ins­be­son­dere könnte es sich zur leich­te­ren Ermitt­lung des wirt­schaft­lich Berech­tig­ten einer GmbH anbie­ten, die bis­he­ri­gen Min­destan­ga­be­pflich­ten in der Gesell­schafter­liste um die Pflicht zur Nen­nung des pro­zen­tua­len Anteils­be­sit­zes (pro Gesell­schaf­ter) zu ergän­zen. Auf diese Weise wäre mit einem Blick in die Gesell­schafter­liste ersicht­lich, wel­cher Anteils­in­ha­ber unmit­tel­bar mit mehr als 25 Pro­zent an der Gesell­schaft betei­ligt und daher als wirt­schaft­lich Berech­tig­ter anzu­se­hen ist.

Des Wei­te­ren könnte in die­sem Rah­men eine gesetz­ge­be­ri­sche Vor­gabe zu den Min­destan­ga­ben für

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RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn im Ruhestand

Mit Beginn des Februar 2017 ist der stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende des II. Zivil­se­nats des BGH nach Errei­chen der Alters­grenze in den Ruhe­stand getre­ten. Lutz Strohn gehörte dem BGH seit dem Jahr 2003 an. Zuvor war er — nach Lehr­stuhl­mit­ar­beit und Pro­mo­tion (1977) bei Her­bert Wie­de­mann in Köln — am LG Wup­per­tal bzw. OLG Düs­sel­dorf tätig. Vor 25 Jah­ren unter­stützte er die gerade gegrün­dete Juris­ti­sche Fakul­tät in Düs­sel­dorf mit Begleit­ver­an­stal­tun­gen für Stu­di­en­an­fän­ger — und dann wie­der als Lehr­be­auf­trag­ter seit 2007 mit dem Gegen­stand: Höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung zum Gesell­schafts­recht. Im Jahr 2013 ver­lieh ihm die Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät die Würde eines Hono­rar­pro­fes­sors. In den ver­gan­ge­nen Jah­ren fan­den von Prof. Dr. Strohn betreute Exkur­sio­nen und Semi­nare beim BGH statt, die den Teil­neh­mern (aus Düs­sel­dorf, …

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