Im Zusammenhang mit dem Transparenzregister kommt es zu Änderungen bei der GmbH-Gesellschafterliste. Nach dem heute im Kabinett beschlossenen Entwurf eines Geldwäsche-Gesetzes wird § 40 GmbHG in wesentlichen Punkten ergänzt (Art. 14):
Bei BGB-Gesellschaften als Anteilsinhaber sind deren Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort aufzunehmen. Diese „zusammenfassende Bezeichnung“ ist in erster Linie der Name der BGB-Gesellschaft. Die Begründung des Gesetzentwurfs erklärt, dass auch „andere Formen der GbR als unternehmenstragende Außen-GbR“ mit den entsprechenden Angaben einzutragen sind (S. 207). Dass die Begründung nur die unternehmenstragende Außen-GbR für rechtsfähig hält, ist ein problematischer Zungenschlag. Auch dann, wenn die Außen(!)-GbR kein Unternehmen betreibt (wie bei dem bloßen Halten eines Geschäftsanteils), wird man an …
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