Der offiziöse Mauracher Entwurf will die Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft festschreiben, sie konsequent als Rechtsträger ihres Vermögens festlegen, grundsätzlich die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters fortführen, das aktienrechtliche System der Anfechtungsklage bei Beschlussmängeln übernehmen, Stimmkraft und die Gewinnverteilung nach der Anteilsquote bemessen, die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter sowie einen Aufwendungs- und Verlustersatz bestimmen und die unbeschränkbare Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter festlegen.
Kann man so machen — die GbR mutiert damit zu einer kleinen OHG (Fleischer DB 2020, 1107, 1113). Doch was hätte dieser Rechtsträger dann im 2. Buch des BGB im Abschnitt „Einzelne Schuldverhältnisse” zu suchen? Nur die Gewohnheit der Zeitgenossen, ab den §§ 705 BGB etwas zur GbR zu finden, spräche dafür. Aber neue …
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