Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes strebt eine „punktuelle Weiterentwicklung” des Aktienrechts an. Von den vier Punkten des Referentenentwurfs sind drei geblieben:
- Die Finanzierung der AG wird „flexibilisiert” (wie RefE: keine zwingende Nachzahlung bei Vorzugsaktien; Wandelschuldverschreibung mit Umtauschoption der Gesellschaft)
- Namensaktie für nicht börsennotierte Gesellschaften; neu im RegE: Inhaberaktie kann beibehalten werden, wenn Einzelverbriefung ausgeschlossen und Sammelurkunde hinterlegt wurde.
- Relative Befristung der nachgeschobenen Nichtigkeitsklage (wie RefE).
Nicht mehr dabei ist der Regelungsvorschlag einer öffentlichen Aufsichtsratssitzung bei (börsenfernen) Gesellschaften mit staatlicher oder kommunaler Beteiligung. Es wird lediglich bestimmt, dass die Berichtspflicht des AR-Mitglieds auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen kann (Ergänzung zu § 394 AktG).
Neu sind Reparaturnormen, die „Redaktionsversehen früherer Gesetzgebungsverfahren” berichtigen und Zweifelsfragen klarstellen sollen. Dies betrifft insbesondere das Recht der Hauptversammlung (Änderungen bei den §§ 121, 122, 123, 124, 127, 130, 131 AktG).
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