A hat von B im Jahr 2005 den einzigen Geschäftsanteil einer GmbH erworben, die 1993 gegründet worden war, allerdings alle Aktivitäten eingestellt hatte und erst im Juli 2004 wirtschaftlich mit anderem Unternehmensgegenstand wiederbelebt wurde. Diese sog. „wirtschaftliche Neugründung” wurde dem Handelsregister nicht mitgeteilt. Im Februar 2007 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden; der Insolvenzverwalter verlangt 36 000 € von A.
Haftet A?
Nein, s. § 13 II GmbHG. Die GmbH war 1993 schließlich ordnungsgemäß gegründet worden. (Dafür ein großer Teil der Fachliteratur)
Ja, die „wirtschaftliche Neugründung” ist entsprechend einer rechtlichen Neugründung zu behandeln. (Dafür der BGH v. 7.7. 2003, NJW 2003, 3198).
Wenn man dem BGH folgt: Wie haftet A?
Differenz zwischen Stammkapital und Vermögen im Februar 2007 (Vorinstanz OLG München Urt. v. 11. März 2010 – 23 U 2814/09). Haftung endet erst mit Offenlegung der „wirtschaftlichen Neugründung”, was im Insolvenzfall auf unbegrenzte Verlustdeckungshaftung hinausläuft.
Differenz zwischen Stammkapital und Vermögen im Juli 2004 (BGH Urteil vom 6. März 2012 – II ZR 56/10). Der Senat hat entschieden, „dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat.”
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Die spannende Frage ist doch: Wie stellt man heute (2012) fest, ob und welche Deckungslücke bei der wirtschaftlichen Neugründung vor 8 Jahren (2004) bestand?
Vorschlag: Solange nichts festgestellt werden kann, gehen wir von Null Vermögen und Null Schulden aus. Also Haftung in Höhe des Stammkapitals (hier knapp 25.000 €).
Für Schulden z.Zt. der Neugründung ist der Insolvenzverwalter beweispflichtig, für das Vorhandensein von Aktiva der Gesellschafter.
Der notwendige Druck, die Neugründung offenzulegen, könnte immerhin dadurch gewährleistet werden, dass entsprechend § 9 II GmbHG der Anspruch erst 10 Jahre nach Offenlegung verjährt, also ohne Offenlegung nie. Aber insoweit bin ich mal sehr auf die Entscheidungsgründe gespannt.
Verständnisfrage: In der Insolvenz einer „normal” gegründeten GmbH klagt der Verwalter gegen die Gesellschafter auf Leistung ihrer Einlage. Die Beweislast, dass diese bereits geleistet wurde, trifft die Gesellschafter (BGH, Urteil v. 22.06.1992, IIZR30/91). Vorliegend haben wir eine faktische Gründung, die als solche nicht nach außen kenntlich gemacht wurde. Nach meiner Vorstellung haben wir die gleiche prozessuale Situation. Der Verwalter muss die Neugründung beweisen und die Gesellschafter, dass das Stammkapital im tatsächlichen Gründungszeitpunkt vorhanden war. Aus Verwaltersicht würde das im Ergebnis tatsächlich heißen, wenn keine Belege vorgelegt werden, geht er von der Nichtzahlung aus.