Steht die Niederlassungsfreiheit Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die es einer nach dessen Recht gegründeten Gesellschaft verwehren, sich in eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats umzuwandeln? Die Generalanwältin Juliane Kokott schlägt dem Europäischen Gerichtshof vor, darauf zu antworten (Rn. 67 Nr. 2):
„In einem Fall, in dem sich eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich angesiedelt hat oder beabsichtigt, sich dort anzusiedeln, und sie sich in eine Gesellschaft nach dem Recht dieses Mitgliedstaats umwandelt, beschränkt die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, nach denen die Löschung dieser Gesellschaft im Handelsregister des Herkunftsmitgliedstaats deren vorherige Auflösung nach Durchführung der Liquidation voraussetzt, die Niederlassungsfreiheit. ”
Eine polnische wurde in eine luxemburgische Kapitalgesellschaft „umgewandelt”. Die Gesellschafter beschlossen, den Sitz der Gesellschaft nach Luxemburg zu verlegen, ohne deren Rechtspersönlichkeit zu beenden oder eine neue juristische Person zu errichten. Ferner wurde beschlossen, die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischen Rechts anzunehmen. Das Registergericht in Polen, bei dem die Löschung beantragt wurde, forderte Nachweise über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. Eine Besonderheit: „Der Ort der tatsächlichen Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit blieb unverändert.” (Rn. 13).
Schreiben Sie einen Kommentar