Ein für die amtliche Sammlung vorgesehenes Urteil v. 20.7.2009 II ZR 273/07 („Cash-Pool II”) zu GmbHG n.F. § 19 Abs. 4 und 5 (besten Dank für den Hinweis an RA Hendryk Schlitt, Düsseldorf).
a) Die Einzahlung der Einlage auf ein Konto, das in einen dem Inferenten zuzurechnenden Cash-Pool einbezogen ist, ist eine verdeckte Sacheinlage, wenn der Sal-do auf dem Zentralkonto des Cash-Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung zulasten der Gesellschaft negativ ist, andernfalls liegt ein Hin- und Herzahlen vor.
b) Inwieweit bei einer als verdeckte Sacheinlage zu behandelnden Einzahlung der Inferent die nicht wirksam erbrachte Einlage noch einmal leisten muss, hängt da-von ab, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft durch die Einlagezahlung von ei-ner Forderung des Inferenten befreit wird, die sie — ohne diese Einlagezahlung — aus ihrem Vermögen erfüllen könnte.
c) Liegt ein Hin- und Herzahlen vor, befreit dies den Inferenten von seiner Einlageverpflichtung, nur dann, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwerti-gen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzah-lungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.
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