Kapitalgesellschaften, die „Kleinstbetriebe” sind, können künftig von der Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger (s. § 325 HGB) ausgenommen werden. Zur neuen Kategorie der Kleinstbetriebe gehören Unternehmen, die mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Jahresumsatz, zehn Mitarbeiter (Art. 1a I RL); in Deutschland sollen das über 1 Mio. sein. Die Änderungs-Richtlinie 2012/6/EU vom 14.3.2012 eröffnet die Option für die mitgliedstaatliche Gesetzgebung zur Befreiung von der regulären Offenlegung (gem. Richtlinie 78/660/EWG). Die Bundesregierung wird davon voraussichtlich Gebrauch machen; jedenfalls hat das BMJ die neue Richtlinie sehr gelobt und Berlin als …
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Bilanzpublizität: Fluch oder Segen?
Kapitalgesellschaften müssen ihre Rechnungslegung beim Bundesanzeiger einreichen (§ 325 HGB); sie ist für jedermann im Unternehmensregister abrufbar (§ 8b HGB). Diese Art der Offenlegung hat das EHUG (2007) eingeführt, ferner wurde die Sanktion (Ordnungsgeld, § 335 HGB) verschärft. Die Rechtslage beruht weithin auf EU-Richtlinien. Ob es eine gute Idee ist, auch die kleinste GmbH zur Offenlegung von Bilanz und GuV zu zwingen, bleibt umstritten. In der EU-Kommission wird über die Abschaffung der Bilanzpublizität für Kleinstunternehmen nachgedacht, aber diese Initiative scheint angesichts der unterschiedlichen Publizitätstraditionen nicht voranzukommen. — Stefan Schlauß vom Bundesamt für Justiz wies gestern auf der 4. Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz darauf hin, dass seit dem EHUG die Publizitätspflicht von 90% der Unternehmen…
WeiterlesenKünftig keine HGB-Bilanzierung und Offenlegung für die kleine GmbH ?
Heute hat die EU-Kommission den schon länger angekündigten „Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen” vorgelegt. Nach dem Vorschlag der Kommission sollen die Mitgliedsstaaten die Option erhalten, Kleinstunternehmen aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften zur Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinien herauszunehmen. Die EU-Bilanzrichtlinien betreffen GmbH, Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften, bei denen (nur) eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter ist (insbesondere GmbHG&Co KG).
Als konkrete Schwellenwerte für Kleinstunternehmen schlägt die Kommission vor: Unternehmen mit einer Bilanzsumme von unter 500.000 EUR, einem Jahresumsatz von weniger als 1 Million EUR und weniger als …
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