Kleine GmbH künftig ohne Bundesanzeigerpublizität ihrer Bilanz

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die Kleinst­be­triebe” sind, kön­nen künf­tig von der Offen­le­gung ihrer Jah­res­ab­schlüsse im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger (s. § 325 HGB) aus­ge­nom­men wer­den. Zur neuen Kate­go­rie der Kleinst­be­triebe gehö­ren Unter­neh­men, die min­des­tens zwei der drei Schwel­len­werte nicht über­schrei­ten: 350.000 Euro Bilanz­summe, 700.000 Euro Jah­res­um­satz, zehn Mit­ar­bei­ter (Art. 1a I RL); in Deutsch­land sol­len das über 1 Mio. sein. Die Ände­rungs-Richt­li­nie 2012/6/EU vom 14.3.2012 eröff­net die Option für die mit­glied­staat­li­che Gesetz­ge­bung zur Befrei­ung von der regu­lä­ren Offen­le­gung (gem. Richt­li­nie 78/660/EWG). Die Bun­des­re­gie­rung wird davon vor­aus­sicht­lich Gebrauch machen; jeden­falls hat das BMJ die neue Richt­li­nie sehr gelobt und Ber­lin als trei­bende Kraft für die Aus­nah­me­re­ge­lung bezeichnet.

Die Jeder­mann-Publi­zi­tät der Rech­nungs­le­gung („glä­serne Bilanz”) ist seit jeher ein Stein des Ansto­ßes nament­lich für kleine (bör­sen­ferne) GmbH und AG. Nach der Geset­zes­ver­schär­fung durch das EHUG 2007 hat der ord­nungs­geld­be­wehrte Ver­öf­fent­li­chungs­druck auf diese Unter­neh­mens­trä­ger stark zuge­nom­men (§ 335 HGB), aber auch Gegen­druck erzeugt. Gefor­dert wurde, nicht bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten von der Publi­zi­tät ganz aus­zu­neh­men. Die­ser Ansatz konnte sich in der EU nicht durch­set­zen, aber immer­hin die jetzt vor­lie­gende Erleich­te­rung für Kleinst­be­triebe” (so der offi­zi­elle Begriff) erreichen.

Die ent­schei­dende Frage lau­tet jetzt: Gibt es über­haupt keine Publi­zi­tät des Jah­res­ab­schlus­ses von Kleinst­be­trie­ben mehr? Die Richt­li­nie ver­langt (Art. 1a II e), dass der Abschluss bei einer von dem betref­fen­den Mit­glied­staat benann­ten zustän­di­gen Behörde ord­nungs­ge­mäß hin­ter­legt wird. Han­delt es sich bei der zustän­di­gen Behörde nicht um das zen­trale Regis­ter oder das Han­dels- oder Gesell­schafts­re­gis­ter nach Arti­kel 3 Absatz 1 der Richt­li­nie 2009/101/EG, so hat die zustän­dige Behörde die bei ihr hin­ter­leg­ten Infor­ma­tio­nen dem Regis­ter zu über­mit­teln.” Danach lan­de­tenn die Abschlüsse letzt­lich doch wie­der im Unter­neh­mens­re­gis­ter8 II Nr. 4 HGB; das zen­trale Regis­ter”) oder beim Han­dels­re­gis­ter der Gesell­schaft (wie es vor EHUG 2007 war). Für die Publi­zi­tät bei­der Regis­ter gilt § 9 I 1 HGB: Die Ein­sicht­nahme in das Han­dels­re­gis­ter sowie in die zum Han­dels­re­gis­ter ein­ge­reich­ten Doku­mente ist jedem zu Infor­ma­ti­ons­zwe­cken gestattet.”

Damit wäre aus publi­zi­täts­scheuer Sicht wenig gewon­nen. Die freie Aus­wer­tung des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers ent­fiele, aber der (gering kos­ten­pflich­tige) Inter­net-Abruf aus Unter­neh­mens- bzw. Han­dels­re­gis­ter bliebe. Ein völ­li­ger Aus­schluss der Abruf­bar­keit ist nicht mög­lich. DStatt Bun­des­an­zei­ger bzw. Unter­neh­mens­re­gis­ter (§ 8 II Nr. 4 HGB) würde eben via Inter­net das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­se­hen. Also müsste der Gesetz­ge­ber eine Ein­schrän­kung die­ser freien Ein­sicht gerade für die Rech­nungs­le­gung der Kleinst­be­triebe ein­füh­ren. Schon diese Fol­ge­run­gen zei­gen, wie ver­wir­rend sich die Lage gestal­ten dürfte. Und das ist nicht alles. Denn der Erwä­gungs­grund 9 der RL ent­hält die inter­es­sante For­mu­lie­rung, dass auf Antrag eine Abschrift erhält­lich sein sollte.” Die Hin­ter­le­gung des Abschlus­ses wird also nicht rei­chen, obwohl der Norm­text auf den ers­ten Blick dafür spricht. Gedacht ist daran, dass die Abschlüsse bei Nach­frage an Dritte zur Infor­ma­tion her­aus­ge­ge­ben wer­den” (BMJ, s.o.). Das kann man wohl sehr restrik­tiv hand­ha­ben (etwa ein berech­tig­tes Inter­esse wie bei der Grund­buch­ein­sicht ver­lan­gen; die Schi­kane einer teu­ren schrift­li­chen Aus­kunft ein­füh­ren) – aber grund­sätz­lich wer­den (ver­ein­fachte) Bilanz und GuV inter­es­sier­ten Drit­ten wei­ter, wenn auch müh­sa­mer, zugäng­lich sein.

Zum Thema s. auch hier und da.

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