Es gibt in Deutschland ca. 1 000 000 GmbH. Diese Kapitalgesellschaften müssen ihre Rechnungslegung veröffentlichen – und zwar „beim Betreiber des Bundesanzeigers” (§ 325 I 1, II HGB). Das geschieht elektronisch und kostet pro GmbH zwischen 30 € und 55 €. Nach einem Urteil des AG Köln (142 C 639/12 v. 13.10.2014) ist diese Preisgestaltung „unbillig”. Nicht nur bei der Monopolstellung im Bereich des Daseinsvorsorge, sondern auch bei der Pflichtveröffentlichung nach einem „staatlich regulierten Entgelt”, das „auf einseitiger Preisgestaltung” beruhe, sei eine Kontrolle „entsprechend § 315 BGB” vorzunehmen. Da die Bundesanzeiger Verlag GmbH nicht dazu vorgetragen habe, dass die Entgeltbemessung aufwandsgerecht sei, hat das Amtsgericht die Zahlungsklage abgewiesen.
Die Jahresabschlüsse sind gem. § 8b II Nr. 4 HGB auch im Unternehmensregister zugänglich, das von den Unternehmen eine Pauschale erhebt. Sie werden vom Bundesanzeiger übermittelt (§ 8b III S. 1 Nr. 1 HGB). Die Bundesanzeiger Verlag GmbH betreibt als Beliehene auch das Unternehmensregister (§§ 8b, 9a HGB), ursprünglich bis Ende 2016, jetzt bis zum 31.12.2026. Die Verlängerung um 10 Jahre ist in diesen Tagen durch Verordnung bestimmt worden. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH gehört dem Kölner Verlagshaus M. DuMont Schauberg.
Bei diesem Streitwert wölbt sich über dem Amtsgericht „der blaue Himmel”. Diese interessante Judikatur lässt sich wohl auch auf andere Pflichtveröffentlichungen des Bundesanzeigerverlags übertragen — von der Einberufung bis zur Veröffentlichung von Vergleichen ein wahrlich weites Feld.