Der „Berliner Kreis” (eine Gruppe von Professoren, Rechtsanwälten, Unternehmensjuristen) hat vorgestern über den Deutschen Corporate Governance Kodex diskutiert. Dabei standen Funktion, Verfahren und Wirkungen im Mittelpunkt. Mit Blick auf die Funktion wurde etwa erörtert, ob die Vermittlung des Aktienrechts durch eine Paraphrasierung einiger Gesetzesbestimmungen gelingt oder ob man besser auf diesen Versuch verzichtet. Behandelt wurde auch der Befund, dass der Kodex nicht nur — seiner ursprünglichen Intention nach — anerkannte Standards guter Unternehmensführung aufnimmt, sondern über dieses Ziel hinausgehend sich als Motor der Entwicklung (s. „diversity”) zu betätigen sucht. Mit Blick auf das Verfahren wurde als problematisch gesehen, dass die Kodex-Kommission die beabsichtigten Änderungen nicht vorher zur Konsultation stellt. Auch die (bislang) jährlichen Änderungen sind kritischer Betrachtung ausgesetzt. Mit Blick auf die Wirkungen stand vor allem die Rechtsprechung des BGH im Mittelpunkt, die eine Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse annimmt, wenn die Kodex-Entsprechungserklärung nicht stimmt. Gefährden nicht erklärte Kodex-Abweichungen auch Aufsichtsratswahlen? Aus diesem Grunde sprachen sich etliche Teilnehmer für eine gesetzliche Regelung dahin aus, die Anfechtbarkeit insoweit auszuschließen. — RA Prof. Dr. Hoffmann-Becking und Dr. Thomas Kremer hielten dazu kurze Referate (Thesen Hoffmann-Becking; Thesen Kremer). S. auch den Bericht der Kommission an die Bundesregierung (Nov. 2010) sowie die darauf bezogene Stellungnahme der Bundesregierung vom 9. Februar 2011.
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