Gut, der Fall trägt zur Rechtserkenntnis bei: „Die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung verstößt gegen das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG”. So hat der BGH am 11.4.2011 entschieden (II ZB 9/10), Urteilsgründe soeben veröffentlicht. Aber der Sachverhalt ist bizarr. Da wollte eine GmbH eine UG durch Abspaltung gründen mit 1 € Stammkapital. Der Spaltungsplan lautete: „Auf die durch die Spaltung entstehende Gesellschaft übertragen wird aus der Kasse ein Betrag in Höhe von EUR 1,00.” Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt/M. sowie jetzt der BGH haben die Eintragung in das Handelsregister verweigert, da keine ordnungsgemäße Gründung vorliege (s. den zitierten Leitsatz). — Was war denn da los, sollte das ein Musterprozess sein, um diese Rechtsfrage klären zu lassen? Einen Euro hätte man doch der Kaffeekasse entnehmen können und flugs die UG „bar” gegründet. Aber Spaltungsplan, Sachgründungsbericht, Werthaltigkeitsbescheinigungen erstellen (s. Sachverhalt) und das Ganze auch noch seit Herbst 2009 durch drei Instanzen prozessieren?
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