Im Zuge der Aktienrechtsnovelle sollen, wie mehrfach hier notiert, auch Änderungen im Umwandlungsrecht vorgenommen. Das BMJ hat in diesen Tagen einen Gesetzesvorschlag versandt „an die am Gesellschaftsrecht interessierten Verbände”. Es gibt nicht nur „Verbände” (wer auch immer das ist), sondern auch Einzelpersonen, die „am Gesellschaftsrecht interessiert” sind, weshalb der Vorgang hier dokumentiert sei.
Der Vorschlag wird vom Vorsitzenden des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins (Prof. Dr. Hoffmann-Becking) „auf Wunsch der Rechtspolitiker der Regierungskoalition” unterbreitet. Zur Verschmelzung wird vorgeschlagen, die Verbesserung des Umtauschverhältnisses durch zusätzliche Aktien nach Wahl der übernehmenden Gesellschaft zu bewerkstelligen. Ferner wird die Einführung einer Konzernausgliederung erwogen.…
Kategorie: Umwandlung
Halten Reformvorschläge für das Umwandlungsrecht die Aktienrechtsnovelle auf?
Über Gründe, warum die Novelle nicht vorankommt, äußert sich im Rechtsboard (Handelsblatt) mein Kollege Heribert Hirte: Aktienrechtsnovelle 2012 und Umwandlungsrecht.
S. dazu auch meine Notiz v. 10.7.2012.…
EuGH: grenzüberschreitende Umwandlung möglich („VALE“)
Der EuGH hat am 12.7.2012 entschieden, dass die grenzüberschreitende Umwandlung (Wechsel in eine ausländische Rechtsform) grundsätzlich möglich ist. Darunter ist die Verlegung des Satzungs-/Registersitzes zu verstehen. Die Gesellschaft erlischt im Herkunftsstaat (nach dessen Regeln) und entsteht neu im Aufnahmestaat (nach dessen Regeln). Der Witz an der Sache ist, dass Alt- und Neugesellschaft im Verhältnis Rechtsvorgänger/Rechtsnachfolger stehen (Universalsukzession) bzw. es sich (nach hiesiger Umwandlungsterminologie und ‑dogmatik) um denselben Rechtsträger handelt.
Eine in Rom gegründete italienische Kapitalgesellschaft (VALE Costruzioni Srl) hatte ihren Sitz und ihre Tätigkeit nach Ungarn verlegt; im römischen Handelsregister wurde sie antragsgemäß gelöscht mit dem Vermerk „Die Gesellschaft hat ihren Sitz nach Ungarn verlegt”. Dort wollte sie als ungarische Kapitalgesellschaft (VALE…
WeiterlesenBGH gegen Gründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung
Gut, der Fall trägt zur Rechtserkenntnis bei: „Die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung verstößt gegen das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG”. So hat der BGH am 11.4.2011 entschieden (II ZB 9/10), Urteilsgründe soeben veröffentlicht. Aber der Sachverhalt ist bizarr. Da wollte eine GmbH eine UG durch Abspaltung gründen mit 1 € Stammkapital. Der Spaltungsplan lautete: „Auf die durch die Spaltung entstehende Gesellschaft übertragen wird aus der Kasse ein Betrag in Höhe von EUR 1,00.” Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt/M. sowie jetzt der BGH haben die Eintragung in das Handelsregister verweigert, da keine ordnungsgemäße Gründung vorliege (s. den zitierten …
WeiterlesenStellungnahmen zur UmwG-Novelle
Nach dem „Ausschuss Gesellschaftsrecht” der Bundesrechtsanwaltskammer hat jetzt auch der renommierte „Handelsrechtsausschuss” des Deutschen Anwaltvereins zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes im wesentlichen zustimmend Stellung genommen. Nur ganz knapp äußert sich der Deutsche Richterbund, während vom Deutschen Notarverein eine ausführliche und kritische Würdigung kommt (mit der bekannten Skepsis des Autors Vossius gegenüber den „ ‚Segnungen‚ der elektronischen Kommunikation”, etwa zur Auslage von Unterlagen via Internetseite der Gesellschaft: das berge „aus Beratersicht zu hohe Risiken”, da „niemand den Zustand eines Telekommunikationsnetzes für den nächsten Monat voraussagen kann”).…
WeiterlesenEU-Änderungsvorschlag für Verschmelzungs- und Spaltungs-RL
Die Europäische Kommission hat gestern den Vorschlag präsentiert für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen.
Das klingt sehr technisch, hat aber einige Bedeutung für den „Bürokratieabbau”. Denn es geht darum:
- die Berichtspflichten der Gesellschaften bei Verschmelzungen und Spaltungen zu verringern, insbesondere in Fällen, in denen die Aktionäre bestimmte Berichte nicht für erforderlich halten, und bei so genannten „vereinfachten” Verschmelzungen und Spaltungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften,
- eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, wenn aufgrund anderer EU-Bestimmungen bereits
Verschmelzungsbericht: es müssen nicht alle unterzeichnen
Am Rande eines Beschlusses in einem der Vattenfall-Verfahren hat der II. Zivilsenat auch zu einer umstrittenen Detailfrage im Umwandlungsrecht Stellung genommen. Folgt aus der gesetzlichen Anordnung der Schriftlichkeit in § 8 UmwG, dass eine eigenhändige Unterschrift jedes einzelnen Mitglieds des Vertretungsorgans erforderlich ist? Ja- sagen einhellig die Kommentatoren. Die vereinzelte Gegenansicht hält es für ausreichend, wenn eine Unterzeichnung durch Organmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl erfolgt. Ihr neigt der Senat zu: „Für die zuletzt genannte Mindermeinung sprechen nachhaltig Sinn und Zweck der Regelung. Dem Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG kommt vor allem eine umfassende Informationsfunktion zu: Er soll die Verschmelzung und den Verschmelzungsvertrag im Einzelnen, insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile, rechtlich und wirtschaftlich erläutern und …
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