„Die Kapitalaufbringung einer GmbH im Rahmen eines so genannten «Cash-Pool-Systems» entspricht nicht den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbH-Gesetzes, sondern stellt ein unwirksames Umgehungsgeschäft in Form einer verdeckten Sacheinlage dar.” So hat es der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 16.01.2006 entschieden. Sachverhalt: Die Bareinlage wurde von einer Konzerngesellschaft (Cash-Pool-Betreiber) zur Verfügung gestellt, an die das Geld einige Tage später im Wege des konzernweit praktizierten Cash-Pool-Systems als Abzug überschüssiger Liquidität wieder floss.
Schön und gut und wohl auch konsequent. Aber wie der Volksmund sagt: allzu scharf macht schartig. Im Ergebnis haben wir abermals eine Verschärfung des Gründungsregimes, von dem etliche Jahre später zwar die Insolvenzgläubiger profitieren (weil der Insolvenzverwalter die Einlage nachfordert) — doch der damalige Vorgang hat mit der heutigen Insolvenz aber auch gar nichts zu tun, so dass wir glückliche Zufallsbegünstigte haben. Das alles will nicht einleuchten, weshalb das verzwickte (Richter-)Recht der Kapitalaufbringung auch in stark kritischer Diskussion steht (etwa Grunewald/Noack GmbHR 2005, 189).
Zurück zum Fall: wie soll man künftig im Konzern eine GmbH mit Barmitteln gründen, wenn ein (wirtschaftlich evident sinnvolles) Cash-Pool-System besteht, aus dem die neue Gesellschaft nicht einfach dadurch ausscheren kann, indem die nicht benötigte Liquidität im Geldspeicher deponiert wird?
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