Führung des Unternehmensregisters — Einreichung von Bilanzen beim E‑Bundesanzeiger

Im Bun­des­ge­setz­blatt v. 21.12.2006 wurde auf Grund von § 9a HGB (idF durch das EHUG) eine Belei­hungs­ver­ord­nung ver­kün­det. Danach wird bis zum 31.12.2016 die Füh­rung des Unter­neh­mens­re­gis­ters (§ 8b HGB idF durch das EHUG) der Bun­des­an­zei­ger Ver­lags­ge­sell­schaft mbH, Köln, über­tra­gen. Inter­es­sant ist der neu­ar­tige Kün­di­gungs­grund der dro­hen­den Über­schul­dung” (§ 3 II Nr. 4) — das Insol­venz­recht kennt nur die dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 18 InsO). 

§ 4 der Ver­ord­nung ent­hält eine wei­tere wich­tige Rege­lung: Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung gem. § 325 HGB (idF durch das EHUG) kön­nen beim Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers bis zum 31.12.2009 alter­na­tiv auch in Papier­form …

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Neuregelung der Jahresabschlusspublizität

Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung für nach dem 31. 12. 2005 begin­nende Geschäfts­jahre, also für alle Abschlüsse, die das Geschäfts­jahr 2006 oder ein spä­te­res Geschäfts­jahr betref­fen, sind beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­zu­rei­chen (nicht mehr bei dem Han­dels­re­gis­ter): § 325 HGB idF durch Art. 1 Nr. 21 EHUG

Dazu gibt Rai­ner Die­sem, Spre­cher der Geschäfts­füh­rung der Bun­des­an­zei­ger Ver­lags­ge­sell­schaft mbH, nütz­li­che Hin­weise. — Siehe auch mei­nen Bei­trag in Status:Recht 1/2006.

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Institut der Wirtschaftsprüfer: Neukonzeption der Kapitalerhaltung und Ausschüttungsbemessung

Mit Blick auf die Wah­rung der Wett­be­werbs­fä­hig­keit des deut­schen Gesell­schafts­rechts befür­wor­tet das IDW die Abschaf­fung des gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­ka­pi­tals. Das IDW geht davon aus, dass durch die vor­ge­ge­be­nen Beträge (50.000 € für AG bzw. 25.000 € für GmbH) kein wirk­sa­mer Gläu­bi­ger­schutz erreicht wer­den kann. Gläu­bi­ger wären fortan gehal­ten, beson­dere Maß­nah­men zur Absi­che­rung ihrer For­de­run­gen zu tref­fen”. Aller­dings heißt es auch, auf gesetz­li­che Vor­schrif­ten zum Gläu­bi­ger­schutz könne nicht ver­zich­tet wer­den, wenn der not­wen­dige Inter­es­sen­aus­gleich zwi­schen Gläu­bi­gern und Anteils­eig­nern mög­lichst effi­zi­ent bewirkt wer­den solle. Wel­che gesetz­li­chen Vor­schrif­ten dies sind, bleibt in der Erklä­rung offen.

Des Wei­te­ren wird für die Aus­schüt­tung an Gesell­schaf­ter ein Sol­venz­test vor­ge­schla­gen. Die­sem Test, der Finanz­sta­tus und Liqui­di­täts­pla­nung umfasst, sol­len sich Unter­neh­men

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Aktienrückkauf bei Bertelsmann

Ein Lehr­stück für meine Stu­den­ten im Kurs Kapitalgesellschaftsrecht. 

Die Ber­tels­mann AG mel­dete am 25.5.2006: Die Ber­tels­mann Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft (BVG), Fami­lie Mohn und die Stif­tung, die Groupe Bru­xel­les Lam­bert (GBL) und der Vor­stand der Ber­tels­mann AG haben sich … dar­auf geei­nigt, dass Ber­tels­mann die von GBL gehal­tene Betei­li­gung zurück erwirbt. Der Kauf­preis für die 25,1‑prozentige Betei­li­gung der GBL beträgt 4,5 Mrd. €. … Der Rück­kauf der Anteile wird am 1. Juli 2006 voll­zo­gen. … Der Rück­kauf wird mit einem Zwi­schen­kre­dit meh­re­rer Ban­ken finanziert.” 

Ver­brei­tet weiß man, dass eine AG — mit Bil­li­gung durch die Haupt­ver­samml­kung — nicht mehr als 10% eigene Aktien hal­ten darf (§ 71 I Nr. …

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Enforcement: Praxisfall

Auf der sehr infor­ma­ti­ven Ver­an­stal­tung des Forums Unter­neh­mens­recht am 1.2. wurde auch dar­über dis­ku­tiert: wie stellt sich ein Unter­neh­men der Kri­tik der Prüf­stelle für Rech­nungs­le­gung? Diese ist eine pri­vat­recht­lich orga­ni­sierte Ein­rich­tung zur Prü­fung von Ver­stö­ßen gegen Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten” (§ 342b I 1 HGB), die vom Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz durch Ver­trag aner­kannt wurde. 

Die Prüf­stelle hat die Rech­nungs­le­gung der Starn­ber­ger Arques Indus­tries AG unter die Lupe genom­men. Dar­über berich­tet mit im Grunde freund­li­chen Wor­ten ein Vor­stands­mit­glied: Das Enfor­ce­ment-Ver­fah­ren am Bei­spiel ARQUES Indus­tries AG — Beob­ach­tun­gen aus der Pra­xis zur Bilanz­kon­trolle der Deut­schen Prüf­stelle für Rech­nungs­le­gung von Dr. Mar­tin Vord­er­wül­be­cke, stellv. Vor­sit­zen­der des Vor­stan­des der ARQUES Indus­tries AG

Die Bekannt­ma­chung des Prüf­be­richts geschah auf …

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Rechtsausschuss Bundesrat zum EHUG

Der Rechts­aus­schuss BR schlägt für die BR-Sit­zung am 10.2. 2006 vor als Fazit zum EHUG zu beschlie­ßen: Der Bun­des­rat bit­tet, den Gesetz­ent­wurf im wei­te­ren Ver­lauf des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens so aus­zu­ge­stal­ten, dass die Unter­neh­men nur mit euro­pa­recht­lich zwin­gend gebo­te­nen Auf­wen­dun­gen und Ver­pflich­tun­gen belas­tet wer­den.” — Soweit völ­lig in Ordnung. 

Rät­sel­haft finde ich die dafür gege­bene Begrün­dung, die auf Art. 3 Abs. 4 der Publi­zi­täts­richt­li­nie hin­weist: Die Mit­glied­staa­ten (kön­nen) zwi­schen den unter­schied­li­chen Arten der Bekannt­ma­chung (Voll­be­kannt­ma­chung, Hin­weis­be­kannt­ma­chung, Ein­stel­lung in ein elek­tro­ni­sches Sys­tem) frei wäh­len. Bei der Aus­übung die­ses Wahl­rechts haben die Ent­wurfs­ver­fas­ser nicht grund­sätz­lich dar­auf geach­tet, die deut­schen Unter­neh­men so wenig wie mög­lich zu belasten.” 

Voll­be­kannt­ma­chung, Hin­weis­be­kannt­ma­chung, Ein­stel­lung in ein elek­tro­ni­sches Sys­tem: die ers­ten bei­den betref­fen den Umfang der …

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