Kronberger Kreis: Mitbestimmung ohne Zwang“

Der wis­sen­schaft­li­che Bei­rat der Stif­tung Markt­wirt­schaft (Kron­ber­ger Kreis) hat eine rechts­po­li­ti­sche Stu­die zur Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung ver­öf­fent­licht. Darin wird aus­ge­führt: Es fin­den sich in der theo­re­ti­schen und empi­ri­schen Ana­lyse keine über­zeu­gen­den Belege dafür, dass die Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung in ihrer Gesamt­heit Effi­zi­enz­ge­winne mit sich brächte.” (S. 39). Nach einer kri­ti­schen Wür­di­gung der diver­sen Vor­schläge zur Reform der Mit­be­stim­mung (es feh­len die Gut­ach­ten zum Deut­schen Juris­ten­tag 2006) wird im Ergeb­nis für eine Auf­he­bung des Zwan­ges zur Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung plä­diert (S. 50). Der zweit­beste Weg sei eine Ver­hand­lungs­lö­sung mit Auf­fang­re­gel; letz­tere würde durch das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz gebildet. 

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Biedenkopf-Rumpfkommission legt Mitbestimmungsbericht vor

Die nur noch aus dem Vor­sit­zen­den Kurt Bie­den­kopf und zwei Wis­sen­schaft­lern” (ein Sozio­loge und ein ehe­ma­li­ger Gerichts­prä­si­dent) bestehende Kom­mis­sion hat ges­tern den Bericht an die Bun­des­kanz­le­rin erstat­tet. Danach soll es nur klei­nere Ände­run­gen geben, und zwar diese (Quelle: FAZ​.net):

  • Aus­län­di­sche Beleg­schaf­ten: Arbeit­neh­mer in aus­län­di­schen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten sol­len in den Auf­sichts­rat gewählt wer­den dürfen.
  • Zusam­men­set­zung des Auf­sichts­rats: Hier­über und über das Mit­be­stim­mungs­sta­tut sol­len die Betei­lig­ten ver­han­deln. Kommt keine Eini­gung zustande, gilt das bestehende Recht.
  • Wahl: Sie soll ver­ein­facht wer­den, indem die Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter in einer Ver­samm­lung von Betriebs­rats- und Aus­schuß­mit­glie­dern gewählt werden.
  • Zustim­mungs­be­dürf­tige Geschäfte: Arbeit­neh­mer und Anteils­eig­ner sol­len einen Kata­log fest­le­gen und Zustim­mungs­vor­be­halte aus­wei­ten dürfen.
  • Aus­wei­tung: Auch Ver­si­che­rungs­ver­eine auf Gegen­sei­tig­keit sowie Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten & Co. KG
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Biedenkopf-Mitbestimmungskommission geplatzt

Die Bie­den­kopf-Kom­mis­sion konnte sich nach Berich­ten vom Wochen­an­fang nicht eini­gen und wird kei­nen gemein­sa­men Bericht vor­le­gen (der laut Koali­ti­ons­ver­trag die Grund­lage für einen Regie­rungs­ent­wurf hätte bil­den sol­len: Wir wer­den die – ein­ver­nehm­lich erziel­ten — Ergeb­nisse der Kom­mis­sion aufgreifen”). 

Der noch von der Regie­rung Schrö­der ein­ge­setz­ten Kom­mis­sion gehö­ren neben Bie­den­kopf an: Michael Som­mer (DGB-Vor­sit­zen­der), Jür­gen Peters (IG-Metall-Vor­sit­zen­der), Gün­ter Rep­pien (Gesamt­be­triebs­rats­vor­sit­zen­der RWE Power AG), Die­ter Hundt (BDA-Prä­si­dent), Jür­gen Thu­mann (BDI-Prä­si­dent), Man­fred Gentz (ICC-Prä­si­dent), Wolf­gang Stre­eck (Max-Planck-Insti­tut) und Hel­mut Wiß­mann (ehe­ma­li­ger Prä­si­dent des Bundesarbeitsgerichts). 

Grund des Streits: Die 1976 maß­geb­lich auch auf Vor­schlag Bie­den­kopfs ein­ge­führte pari­tä­ti­sche Mit­be­stim­mung im Auf­sichts­rat sollte als sol­che unan­ge­tas­tet blei­ben. Hin­ge­gen setz­ten die drei Arbeit­ge­ber­ver­tre­ter auf eine (der SE nach­emp­fun­dene) Ver­hand­lung der Mit­be­stim­mung unter den Betei­lig­ten, wobei die …

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Societas Europea als Gestaltungsform der Praxis”

Das 5. Sym­po­sion zum Gedächt­nis an Rechts­an­walt Prof. Dr. Wolf­gang Schil­ling (ein hoch ange­se­he­ner Wirt­schafts­an­walt in der zwei­ten Hälfte des 20. Jahr­hun­derts) war dem Thema SE als Gestal­tungs­form der Pra­xis” gewid­met. Es fand am 10.11. in Mann­heim unter Betei­li­gung von ca 70 Fach­ken­nern aus Rechts­wis­sen­schaft und Pra­xis statt. 

Dr. Georg Thoma (Sher­man Ster­ling), der auch die Fre­se­nius AG inso­weit berät, berich­tete aus­führ­lich über den Weg zur Alli­anz SE. Übri­gens: das teu­erste Jura-Skript aller Zei­ten gibt es hier.

Prof. Dr. Mat­thias Casper (Uni­ver­si­tät Müns­ter) behan­delte das (von ihm rechts­po­li­tisch als ver­fehlt ange­se­hene) Erfor­der­nis der Mehr­staat­lich­keit bei der SE-Grün­dung. Es mar­kiere keine strikte Gestal­tungs­grenze”. So könne eine natio­nale AG sich dadurch in eine SE umwan­deln, dass sie eine aus­län­di­sche …

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Mitbestimmungsvereinbarung bei Allianz / RAS

§§ 1 Abs. 221 Abs. 3 SE-Betei­li­gungs­ge­setz eröff­nen die Mög­lich­keit, dass die Par­teien eine Ver­ein­ba­rung über die Mit­be­stim­mung tref­fen”. Vor­ge­se­hen ist ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren (§ 11 ff SEBG). Das beson­dere Ver­hand­lungs­gre­mium” schließt mit den Lei­tun­gen” (§ 2 Abs. 5 SEBG) eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer in der SE ab (§ 13 SEBG). 

So ist das ges­tern bei der Alli­anz und RAS gesche­hen. Nach MAN Die­sel ist dies jetzt der zweite Fall einer Ver­hand­lungs­lö­sung über die Mit­be­stim­mung. Inter­es­sant bei bei­den: der Auf­sichts­rat wurde ver­klei­nert; seine pari­tä­ti­sche Beset­zung bei­be­hal­ten; die Arbeit­neh­mer der aus­län­di­schen Stand­orte wer­den einbezogen. 

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Deutscher Juristentag in Stuttgart

Mor­gen beginnt in Stutt­gart der 66. Deut­sche Juris­ten­tag. Aus unter­neh­mens­recht­li­cher Sicht beson­ders span­nend sind die Abtei­lun­gen Wirt­schafts­recht und Arbeitsrecht. 

Im Wirt­schafts­recht lau­tet das Thema: Reform des gesell­schafts­recht­li­chen Gläu­bi­ger­schut­zes. Übri­gens: Das BMJ hat bei der Vor­stel­lung des MoMiG-Refe­ren­ten­ent­wurfs aus­drück­lich betont, die Bera­tun­gen des DJT in die Über­ar­bei­tung hin zu einem Regie­rungs­ent­wurf einzubeziehen. 

Im Arbeits­recht geht es um: Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung vor dem Hin­ter­grund euro­pa­recht­li­cher Entwicklungen. 

Die The­sen der Gut­ach­ter und Refe­ren­ten gibt es hier.

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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)

Der Stell­ver­tre­ter der Bun­des­kanz­le­rin hat dem Prä­si­den­ten des Bun­des­ra­tes den Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Rege­lun­gen über die Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer bei einer Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten mit Begrün­dung und Vor­blatt” über­sandt.

Das MgVG ergänzt die Reform des Umwand­lungs­rechts, die im Zuge der Umset­zung der EU-Richt­li­nie über die grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung bis Jah­res­ende 2007 not­wen­dig wird. 

Ent­schei­den­des Grund­prin­zip ist der Schutz erwor­be­ner Rechte der Arbeit­neh­mer durch das Vor­her-Nach­her-Prin­zip”. Dem­nach soll sich der vor­han­dene Umfang an Mit­be­stim­mungs­rech­ten der Arbeit­neh­mer von den an der Ver­schmel­zung betei­lig­ten Gesell­schaf­ten grund­sätz­lich auch in der aus der grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung her­vor­ge­hen­den Gesell­schaft wie­der fin­den. Sechs Monate kann ver­han­delt wer­den. Dann kommt die gesetz­li­che Auf­fang­re­ge­lung zum Zuge. 

Und eine ganz wich­tige Erkennt­nis …

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