EuGH zur Mitbestimmung

Notiert: EuGH v. 18.7.2017 in der Rechts­sa­che C‑566/15 Erz­ber­ger / TUI

Art. 45 AEUV ist dahin aus­zu­le­gen, dass er einer Rege­lung eines Mit­glied­staats wie der im Aus­gangs­ver­fah­ren frag­li­chen nicht ent­ge­gen­steht, wonach die bei den inlän­di­schen Betrie­ben eines Kon­zerns beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer das aktive und pas­sive Wahl­recht bei den Wah­len der Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter im Auf­sichts­rat der in die­sem Mit­glied­staat ansäs­si­gen Mut­ter­ge­sell­schaft des Kon­zerns sowie gege­be­nen­falls das Recht auf Aus­übung oder wei­tere Aus­übung eines Auf­sichts­rats­man­dats ver­lie­ren, wenn sie ihre Stelle in einem sol­chen Betrieb auf­ge­ben und eine Stelle bei einer in einem ande­ren Mit­glied­staat ansäs­si­gen Toch­ter­ge­sell­schaft die­ses Kon­zerns antreten.

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Veranstaltung: Deutsche Mitbestimmung unter europäischem Reformzwang“

Ein viel­ver­spre­chen­des Sym­po­sion ist für den 4. März 2016 in Mün­chen avi­siert. Es geht um nichts weni­ger als die Frage, ob die Mit­be­stim­mung im Auf­sichts­rat unter Aus­schluss der Arbeit­neh­mer aus den EU-Staa­ten noch zu hal­ten ist. Dar­über dürfte in eini­ger Zeit der EuGH auf­grund der Vor­lage des Kam­mer­ge­richts befin­den. Ähn­lich einer frü­he­ren Ver­an­stal­tung in Bonn wird an der LMU Mün­chen der Gegen­stand in noch brei­te­rem Rah­men ent­fal­tet. Mün­chen ist Anfang März also eine Reise wert.…

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Kammergericht legt Frage zur Mitbestimmung dem EuGH vor

lst es mit Arti­kel 18 AEUV (Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot) und Arti­kel 45 AEUV (Frei­zü­gig­keit der Arbeit­neh­mer) ver­ein­bar, dass ein Mit­glied­staat das aktive und pas­sive Wahl­recht für die Ver­tre­ter der Arbeit­neh­mer in das Auf­sichts­or­gan eines Unter­neh­mens nur sol­chen Arbeit­neh­mern ein­ge­räumt, die in Betrie­ben des Unter­neh­mens oder in Kon­zern­un­ter­neh­men im lnland beschäf­tigt sind?”

So lau­tet die Frage des Kam­mer­ge­richts Ber­lin (14 W 89/15, Beschl. v. 16.10.2015) an den EuGH. Jetzt kommt es zum Schwur, nach­dem ver­schie­dene Instanz­ge­richte unter­schied­lich urteil­ten (s. Nr. 7 und 8). Der Senat hält es für vor­stell­bar, dass Arbeit­neh­mer durch die deut­schen Mit­be­stim­mungs­re­ge­lun­gen aus Grün­den der Staats­an­ge­hö­rig­keit dis­kri­mi­niert wer­den. lm Gegen­satz zu den in Deutsch­land beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern kön­nen die …

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Erheischt anonymes Kapital“ die Montan-Mitbestimmung?

Das Mit­be­stim­mungs­ge­setz möge in Rich­tung des Mon­tan-Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes ver­än­dert wer­den. Dies hat der Bun­des­tags­prä­si­dent Lam­mert (CDU) auf einer DGB-Ver­an­stal­tung ange­regt (FAZ v. 13.2.2014). Dann würde das dop­pelte Stimm­recht des (letzt­lich von der Aktio­närs­seite gestell­ten) Auf­sichts­rats-Vor­sit­zen­den gestri­chen. Es käme in Patt-Situa­tio­nen auf das wei­tere Mit­glied” an, das auch als neu­trale Per­son bezeich­net wird. An dem Vor­stoß ist bemer­kens­wert, dass es dazu weder im Koali­ti­ons­ver­trag noch im Wahl­pro­gramm der Par­tei, wel­cher der Vor­schla­gende ange­hört, eine Aus­sage gibt. Daher mag man ihn als ledig­lich rhe­to­ri­schen Ver­suchs­bal­lon anse­hen. Hier inter­es­siert die Begrün­dung, mit der die ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken” vom Bun­des­tags­prä­si­den­ten erkannt und abge­tan wur­den. Erkannt wurde, dass Eigen­tü­mer­rechte arg ein­ge­schränkt wer­den. Aber, so …

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Montanmitbestimmung: doch noch GmbHs

Die Bedeu­tung der Mon­tan­mit­be­stim­mung für die GmbH ist offen­bar nur noch theo­re­tisch, da es der­zeit offen­bar keine nach die­sem Gesetz mit­be­stimmte GmbH mehr gibt”. Das habe ich in Baumbach/​Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010 geschrie­ben (§ 52 Rn. 310) – aber diese Aus­sage sei nicht zutref­fend, wie mir der beste Sach­ken­ner auf die­sem Gebiet mit­teilt: es gibt noch etwa ein Dut­zend GmbH, die dem
Mon­tan­mit­bestG
unter­lie­gen (so Roland Köst­ler, Hans-Böck­ler-Stif­tung, Refe­rat Wirtschaftsrecht). …

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Verhandlungslösung für die Mitbestimmung allgemein einführen

Ein neuer Vor­schlag für die Mit­be­stim­mung sieht vor, dass sie nach dem Vor­bild der SE aus­ge­han­delt wer­den kann. Die Euro­päi­sche Akti­en­ge­sell­schaft (SE) gestat­tet es, die Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer im Wege einer Ver­ein­ba­rungs­lö­sung zu regeln und die Größe des Auf­sichts­rats zu redu­zie­ren. Zahl­rei­che deut­sche Unter­neh­men haben aus die­sem Grund die Rechts­form der AG ver­las­sen und die­je­nige der SE gewählt. Um die­ser Flucht aus der AG” zu begeg­nen, hat der aus sie­ben unab­hän­gi­gen Hoch­schul­leh­rern bestehende Arbeits­kreis Unter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung” einen Geset­zes­vor­schlag ent­wi­ckelt, der eine Ver­hand­lungs­lö­sung auch für die AG und die GmbH zulässt. … Dabei geht es nicht um eine Min­de­rung der Mit­be­stim­mung, wie es andere vor­ge­schla­gen haben, son­dern um eine Option: Das …

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