EuGH zur Mitbestimmung

Notiert: EuGH v. 18.7.2017 in der Rechts­sa­che C‑566/15 Erz­ber­ger / TUI

Art. 45 AEUV ist dahin aus­zu­le­gen, dass er einer Rege­lung eines Mit­glied­staats wie der im Aus­gangs­ver­fah­ren frag­li­chen nicht ent­ge­gen­steht, wonach die bei den inlän­di­schen Betrie­ben eines Kon­zerns beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer das aktive und pas­sive Wahl­recht bei den Wah­len der Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter im Auf­sichts­rat der in die­sem Mit­glied­staat ansäs­si­gen Mut­ter­ge­sell­schaft des Kon­zerns sowie gege­be­nen­falls das Recht auf Aus­übung oder wei­tere Aus­übung eines Auf­sichts­rats­man­dats ver­lie­ren, wenn sie ihre Stelle in einem sol­chen Betrieb auf­ge­ben und eine Stelle bei einer in einem ande­ren Mit­glied­staat ansäs­si­gen Toch­ter­ge­sell­schaft die­ses Kon­zerns antreten.

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