So bestimmt es seit dem 1.1.2007 der neue § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB. Zum Handelsregister einzureichende Dokumente sind z.B. die Gesellschafterliste bei der GmbH (§ 40 GmbHG) oder die Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 106 AktG, § 52 Abs. 2 S. 2 GmbHG) oder die Niederschrift über eine Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG).
Fallstudie: Düsseldorfer GmbH mit einem Aufsichtsrat. Ein Mitglied hat gewechselt. Daher soll pflichtgemäß gem. § 52 GmbHG sogleich eine neue Liste dem Registergericht mitgeteilt werden. Der Geschäftsführer setzt sich an seinen PC und sendet eine E‑Mail an das Gericht. Erledigt!? Leider nein, denn so einfach geht es in der Praxis nicht. Die Justizverwaltung versteht „elektronisch …
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