Eine in München registrierte GmbH verlegte ihren Sitz nach Portugal. Die Gesellschaft wurde dort unter Hinweis auf die Voreintragung in Deutschland im Register als portugiesische „LDA” eingetragen worden. Die Gesellschaft begehrt, dass im deutschen Handelsregister der „Wegzug” eingetragen werde. Dies weist das OLG München mit Beschluss vom 04.10.2007 (31 Wx 36/07) zurück.
Der OLG-Senat befindet im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung, dass das deutsche Recht die identitätswahrende Auswanderung einer Kapitalgesellschaft nicht zulasse. Dies gelte unabhängig davon, ob die Rechtsform der GmbH beibehalten werde oder – wie es vorliegend der Fall sei – eine entsprechende Rechtsform nach dem Recht des Zuzugslandes angenommen wurde. Ein Fortbestehen der Gesellschaft …
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