Verlegung des Satzungssitzes einer GmbH nach Portugal nicht möglich

Eine in Mün­chen regis­trierte GmbH ver­legte ihren Sitz nach Por­tu­gal. Die Gesell­schaft wurde dort unter Hin­weis auf die Vor­ein­tra­gung in Deutsch­land im Regis­ter als por­tu­gie­si­sche LDA” ein­ge­tra­gen wor­den. Die Gesell­schaft begehrt, dass im deut­schen Han­dels­re­gis­ter der Weg­zug” ein­ge­tra­gen werde. Dies weist das OLG Mün­chen mit Beschluss vom 04.10.2007 (31 Wx 36/07) zurück. 

Der OLG-Senat befin­det im Ein­klang mit der ganz herr­schen­den Mei­nung, dass das deut­sche Recht die iden­ti­täts­wah­rende Aus­wan­de­rung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft nicht zulasse. Dies gelte unab­hän­gig davon, ob die Rechts­form der GmbH bei­be­hal­ten werde oder – wie es vor­lie­gend der Fall sei – eine ent­spre­chende Rechts­form nach dem Recht des Zuzugs­lan­des ange­nom­men wurde. Ein Fort­be­stehen der Gesell­schaft sei bei einer grenz­über­schrei­ten­den Sitz­ver­le­gung ist nur dann mög­lich, wenn sowohl der Weg­zugs- als auch der Zuzugs­staat nach ihrer jewei­li­gen Rechts­ord­nung den Fort­be­stand ermög­li­chen. Nach deut­schem Recht ver­liere indes­sen eine GmbH ihre Rechts­fä­hig­keit mit der Ver­le­gung des Sat­zungs­sit­zes ins Aus­land. — Der letzt­ge­nannte Satz ist so nicht ganz zutref­fend: nach herr­schen­der Mei­nung ist die Sitz­ver­le­gung ein Auf­lö­sungs­grund, aber die auf­ge­löste GmbH ist nach wie vor als sol­che exis­tent und rechts­fä­hig (bis zur Voll­be­en­di­gung u.a. durch Löschung im Han­dels­re­gis­ter).
Der Senat begrün­det noch aus­führ­lich, dass seine Ent­schei­dung mit euro­päi­schem Recht in Ein­klang stehe. Aus der Nie­der­las­sungs­frei­heit (Art. 43 und 48 EG) folge kein Recht auf iden­ti­täts­wah­rende Sitz­ver­le­gung. Auch die neu­este Recht­spre­chung des EuGH wird ein­be­zo­gen und gibt kei­nen Anlass für eine andere Auf­fas­sung. Der EuGH hat bekannt­lich Fälle des Zuzugs ent­schie­den, wäh­rend er für den Weg­zug bei sei­ner Zurück­hal­tung (Daily Mail-Urteil 1989) geblie­ben ist. Die Gesell­schaft ist ein Kunst­pro­dukt des natio­na­len Rechts, das des­halb auch über deren Schick­sal zu ent­schei­den habe. Aus der Ent­schei­dung des EuGH v. 11.3.2004 („de Las­tey­rie du Saillant”- eine natür­li­che Per­son betref­fend) lasse für die Ver­le­gung des Sit­zes von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten nichts ent­neh­men. Das­selbe gelte für die Ent­schei­dung in der Sache Sevic”, die den gene­rel­len Aus­schluss grenz­über­schrei­ten­der Ver­schmel­zun­gen als unzu­läs­sig erach­tet.
Das OLG Mün­chen hat zutref­fend den begehr­ten Weg­zugs­ver­merk”, der weder dem GmbH- noch dem Regis­ter­recht bekannt ist, ver­wei­gert. Die GmbH muss im Ver­fah­ren der §§ 66 ff GmbHG abge­wi­ckelt wer­den.
Nach der im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren befind­li­chen GmbH-Reform (MoMiG) würde nichts ande­res gel­ten. Auch dann ist ein inlän­di­scher Sat­zungs­sitz erfor­der­lich (Neu­fas­sung des § 4a GmbHG), wäh­rend der Ver­wal­tungs­sitz aus Sicht des deut­schen Rechts künf­tig belie­big im Aus­land genom­men wer­den kann.
Die Pra­xis wird auf eine (geplante, aber immer wie­der ver­zö­gerte) EU-Richt­li­nie zur Ver­le­gung des Sat­zungs­sit­zes war­ten müs­sen – oder der EuGH ent­schei­det auch die Weg­zugs­fälle ent­spre­chend den Zuzugsfällen. 

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