Schadensersatz wegen missbräuchlicher Anfechtungsklage

Die FAZ berich­tet: Das Land­ge­richt Frank­furt hat einen der füh­ren­den Berufs­klä­ger gegen Akti­en­ge­sell­schaf­ten wegen Rechts­miss­brauchs” zu Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Das Ver­hal­ten des Ber­li­ner Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­mers Klaus Zapf sei sit­ten­wid­rig” gewe­sen, heißt es in dem noch unver­öf­fent­lich­ten Urteil, das der F.A.Z. vor­liegt. Er muss dem Unter­neh­men für alle schon ent­stan­de­nen und sämt­li­che künf­ti­gen Schä­den haf­ten, die dar­aus fol­gen, dass durch seine Anfech­tungs­klage eine geplante Kapi­tal­erhö­hung blo­ckiert wurde. 

Und Mar­tin Pelt­zer unter­brei­tet in der Rubrik Recht&Steuern” Vor­schläge, wie man Schluss mit der Erpres­sung” machen kann:
Die Anfech­tung sollte vor­aus­set­zen, dass Klä­ger ein­zeln oder gemein­sam über Akti­en­nenn­werte von min­des­tens 100 000 Euro ver­fü­gen. Die Kon­zen­tra­tion der Zustän­dig­keit auf ein Land­ge­richt je Bun­des­land sollte vor­ge­schrie­ben wer­den – oder eine erst­in­stanz­li­che Zustän­dig­keit der Ober­lan­des­ge­richte. Ein­tra­gun­gen im Frei­ga­be­ver­fah­ren soll­ten hin­sicht­lich der Inter­es­sen­ab­wä­gung nicht nur der Geset­zes­be­grün­dung zufolge, son­dern aus­drück­lich erleich­tert wer­den. Die Drei­mo­nats­frist für den Erlass des Frei­ga­be­be­schlus­ses sollte auf einen Monat ver­kürzt wer­den. Und der Gegen­stands­wert sollte sich am Akti­en­be­sitz des Klä­gers orientieren.” 

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .