Nach Presseberichten befindet sich der Entwurf eines Bilanzmodernisierungsgesetzes in der Schlussabstimmung unter den Ministerien. Die wesentlichen Reformpunkte sind:
- Einzelkaufleute und Personengesellschaften: keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, wenn weniger als 50 000 € Gewinn oder weniger als 500 000 € Umsatz.
- Erhöhte Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften betr. Publizität der Rechnungslegung (zwei von drei Kriterien):
- klein (4,8 Mio € Bilanzsumme, 9,8 Mio € Umsatz, 50 Arbeitnehmer);
- mittelgroß (19,2 Mio. € Bilanzsumme, 38,5 Mio € Umsatz, 250 Arbeitnehmer).
Hoffentlich werden bei dieser Gelegenheit dann auch gleich die Ist‑, Kann und Formkaufleute mit abgeschafft. Wenn die Bilanzierungspflicht von einem Schwellenwert abhängig gemacht wird, entfällt vor allem ein wesentliches Argument dafür, die Kleinunternehmer aus dem HGB herauszuhalten. Und auch den größeren Freiberuflern kann die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nicht schaden.
T. Drygala, leipzig
Die geplante Abschaffung von § 248 Abs. 2 HGB, d. h. die künftige Aktivierungsfähigkeit von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss gleicht — wenngleich der Gesetzgeber die Implementierung einer gesetzlichen Ausschüttungssperre vorsehen wird — einer Revolution und führt zu einer „Entobjektivierung” der Bilanz à la IFRS. M. E. tut das BMJ gut daran, die weit reichenden Ermessens- und Gestaltungspotenziale, die mit einer Separierung in eine Forschungs- und Entwicklungsphase nach IAS 38 verbunden sind, aus der HGB-Bilanz „rauszuhalten”.
Die Aktivierungspflicht von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen, wie sie im Referententwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aufgeführt ist, dürfte wohl beschlossene Sache sein, da, entgegen der Äußerungen des Bundesministeriums der Justiz doch eine Annäherung des HGB an die IFRS gewollt ist. Eine gute Einführung zu dem Thema erhält man unter http://www.bilanzberatung.de