Reform des Bilanzrechts (BilMoG): Eckpunkte

Nach Pres­se­be­rich­ten befin­det sich der Ent­wurf eines Bilanz­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes in der Schluss­ab­stim­mung unter den Minis­te­rien. Die wesent­li­chen Reform­punkte sind:

  • Ein­zel­kauf­leute und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten: keine Buch­füh­rungs- und Bilan­zie­rungs­pflicht, wenn weni­ger als 50 000 € Gewinn oder weni­ger als 500 000 € Umsatz.
  • Erhöhte Schwel­len­werte für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten betr. Publi­zi­tät der Rech­nungs­le­gung (zwei von drei Kriterien):
  • klein (4,8 Mio € Bilanz­summe, 9,8 Mio € Umsatz, 50 Arbeitnehmer);
  • mit­tel­groß (19,2 Mio. € Bilanz­summe, 38,5 Mio € Umsatz, 250 Arbeitnehmer).
  • Selbst­ge­schaf­fene imma­te­ri­elle Anla­ge­gü­ter kön­nen grds. akti­viert wer­den, aber Ausschüttungssperre.
  • Wert­pa­piere (Finanz­an­la­gen) kön­nen mit dem Zeit­wert ange­setzt werden.
  • Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen sind mit markt­ge­rech­tem Zins­satz zu bewerten.
  • Erwei­terte Ein­be­zie­hung von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in den Konzernabschluss
  • Erwei­terte Berichts­pflicht im Anhang über Even­tu­al­ver­bind­lich­kei­ten”
  • 3 Kommentare

    1. Hof­fent­lich wer­den bei die­ser Gele­gen­heit dann auch gleich die Ist‑, Kann und Form­kauf­leute mit abge­schafft. Wenn die Bilan­zie­rungs­pflicht von einem Schwel­len­wert abhän­gig gemacht wird, ent­fällt vor allem ein wesent­li­ches Argu­ment dafür, die Klein­un­ter­neh­mer aus dem HGB her­aus­zu­hal­ten. Und auch den grö­ße­ren Frei­be­ruf­lern kann die Buch­füh­rungs- und Bilan­zie­rungs­pflicht nicht schaden.
      T. Dry­gala, leipzig

    2. Die geplante Abschaf­fung von § 248 Abs. 2 HGB, d. h. die künf­tige Akti­vie­rungs­fä­hig­keit von selbst erstell­ten imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den des Anla­ge­ver­mö­gens im han­dels­recht­li­chen Jah­res­ab­schluss gleicht — wenn­gleich der Gesetz­ge­ber die Imple­men­tie­rung einer gesetz­li­chen Aus­schüt­tungs­sperre vor­se­hen wird — einer Revo­lu­tion und führt zu einer Ent­ob­jek­ti­vie­rung” der Bilanz à la IFRS. M. E. tut das BMJ gut daran, die weit rei­chen­den Ermes­sens- und Gestal­tungs­po­ten­ziale, die mit einer Sepa­rie­rung in eine For­schungs- und Ent­wick­lungs­phase nach IAS 38 ver­bun­den sind, aus der HGB-Bilanz raus­zu­hal­ten”.

    3. Die Akti­vie­rungs­pflicht von selbst erstell­ten imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den, wie sie im Refe­rent­ent­wurf zum Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (Bil­MoG) auf­ge­führt ist, dürfte wohl beschlos­sene Sache sein, da, ent­ge­gen der Äuße­run­gen des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz doch eine Annä­he­rung des HGB an die IFRS gewollt ist. Eine gute Ein­füh­rung zu dem Thema erhält man unter http://​www​.bilanz​be​ra​tung​.de

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