Publizität der Jahresabschlüsse bis 2005: fehlende Zuständigkeit der Registergerichte für Ordnungsgeld?

Das LG Bay­reuth hat ent­schie­den (23.7.2007, 13 KH2/07): Das Regis­ter­ge­richt kann kein Ord­nungs­geld ver­hän­gen, wenn der Pflicht zur Bilanz­ein­rei­chung für die Jahre vor 2006 nicht nach­ge­kom­men wurde. Denn es fehle an einer Ermäch­ti­gungs­norm”. Als sol­che kam § 140 a Abs. 2 FGG a.F. in Betracht. Diese Rechts­norm wurde aber in Arti­kel 4 Zif­fer 4 EHUG vom 10. Novem­ber 2006 mit Wir­kung zum 01. Januar 2007 außer Kraft gesetzt (BGBl. I, 2353 ff.), obwohl gemäß Arti­kel 61 Abs. 5 EGHGB für Jah­res­ab­schlüsse bis zum Jahr 2005 noch die alten” Rechts­nor­men, also auch § 353HGB a.F. gel­ten. Wäh­rend also die mate­ri­ell­recht­li­chen Vor­schrif­ten für die Abschlüsse bis zum Geschäfts­jahr 2005 fort­gel­ten, hat dies der Gesetz­ge­ber für die Zustän­dig­keits­vor­schrif­ten aus­drück­lich nicht bestimmt.” 

S. auch LG Hagen v. 11.5.2007, 24 T 2/07 und LG Saar­brü­cken v. 13. Juni 2007, 7 II4/07.

Die­ser Beschluss des LG Bay­reuth ist nicht über­zeu­gend. Die gesuchte Ermäch­ti­gungs­norm dafür, dass das Regis­ter­ge­richt auf Antrag ein Ord­nungs­geld ver­hängt, fin­det sich ein­deu­tig in § 335a Abs. 2 S. 1 HGB, der gem. Art. 61 Abs. 5 S. 2 EGHGB für diese Alt­fälle wei­ter gilt. Ledig­lich die Bestim­mung des § 140a Abs. 2 FGG über das beson­dere Ver­fah­ren (zT von den §§ 132 ff FGG abwei­chend) ist for­mal ent­fal­len. In der Begrün­dung zum EHUG heißt es (Art. 2 zu Art. 61 V EGHGB, S. 128) dazu: Inso­weit blei­ben unbe­scha­det ihrer for­mel­len Auf­he­bung auch die bis­he­ri­gen Ver­fah­rens­be­stim­mun­gen des FGG wei­ter­hin anwend­bar.” Gewiss hätte der Gesetz­ge­ber bes­ser in Art. 61 V 2 EGHGB auch § 140a FGG auf­ge­führt, statt sich auf einen Satz in der Begrün­dung zu ver­las­sen. Aber der Umstand, dass spe­zi­elle Ver­fah­rens­vor­schrif­ten auf­ge­ho­ben wur­den, lässt nicht die — in einer mate­ri­el­len Vor­schrift aus­drück­lich ange­ord­nete — Zustän­dig­keit des Regis­ter­ge­richts über­haupt entfallen. 

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .