Verlegung des Satzungssitzes einer GmbH nach Portugal nicht möglich

Eine in Mün­chen regis­trierte GmbH ver­legte ihren Sitz nach Por­tu­gal. Die Gesell­schaft wurde dort unter Hin­weis auf die Vor­ein­tra­gung in Deutsch­land im Regis­ter als por­tu­gie­si­sche LDA” ein­ge­tra­gen wor­den. Die Gesell­schaft begehrt, dass im deut­schen Han­dels­re­gis­ter der Weg­zug” ein­ge­tra­gen werde. Dies weist das OLG Mün­chen mit Beschluss vom 04.10.2007 (31 Wx 36/07) zurück. 

Der OLG-Senat befin­det im Ein­klang mit der ganz herr­schen­den Mei­nung, dass das deut­sche Recht die iden­ti­täts­wah­rende Aus­wan­de­rung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft nicht zulasse. Dies gelte unab­hän­gig davon, ob die Rechts­form der GmbH bei­be­hal­ten werde oder – wie es vor­lie­gend der Fall sei – eine ent­spre­chende Rechts­form nach dem Recht des Zuzugs­lan­des ange­nom­men wurde. Ein Fort­be­stehen der Gesell­schaft …

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