Der Fraktionsentwurf (Union/SPD) eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung gelangt am Montag zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages. Hingewiesen sei vor allem auf die Stellungnahmen von Hirte (Universität Hamburg), Goette (BGH) und Lutter (Universität Bonn). Dazu auch der Brief der zwölf Aufsichtsratsvorsitzenden vom heutigen Tag.
Eine Anmerkung am Rande: Die Begründung führt aus (S. 7), die Voraussetzungen für eine Anpassung der Vorstandsbezüge würden „klarer und schärfer” gefasst. Die Anpassung nach unten ist nach geltendem Recht (§ 87 Abs. 2 AktG) möglich, wenn die Weitergewährung eine „schwere Unbilligkeit” für die Gesellschaft sein würde. Nach dem Vorschlag soll künftig die „Unbilligkeit” ausreichen. Was wird mit der Streichung des Adjektivs denn „klarer und schärfer”?
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