„Aufsichtsrat will Bahnvorstand Hoheit entziehen”. So titelte gestern eine dpa-Meldung, die in fast allen (Online-)Medien mit dieser Überschrift wiedergegeben wurde (etwa bei SPON). Doch nach wie vor und auch bei einem „Staatskonzern” gilt § 111 AktG: „Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden” (Abs. 4 S. 1). Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen (Abs. 1). Offenbar soll ein Projekt der Geschäftsführung des Vorstandes (Stuttgart 21) intensiver durch einen Ausschuss des Aufsichtsrats (§ 107 Abs. 3 AktG) überwacht werden. That‚s it.
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