Kann ein Mitglied der Geschäftsführung einer GmbH oder des Vorstands einer AG in Teilzeit tätig sein? Grundsätzlich soll zwar die ganze Arbeitskraft der Top-Führungskraft dem Unternehmen gewidmet werden. Das gilt für den Regelfall, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der insbesondere im Konzern vorkommende Mehrfach-Geschäftsführer/-Vorstand zeigt, dass eine Aufteilung möglich ist. Eine Reduktion der auf eine Gesellschaft bezogenen Arbeitszeit ist also auch bei Organpersonen nicht ausgeschlossen. Eine Teilzeitvorstandschaft wäre familienfreundlich und würde die gesellschaftspolitisch gewünschte Beförderung von Frauen in die Leitungsorgane flankieren. Freilich sind die organschaftlichen Pflichten nicht auszublenden. Immerhin gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung. Wenn eine dringende Beschlussfassung ansteht, kann das arbeitsfreie Mitglied der Geschäftsleitung gehalten sein, daran mitzuwirken. In diesem Sinne besprechen die Kommentare die Pflichtenlage beurlaubter und dienstbefreiter Organpersonen. Der Pflicht zum Insolvenzantrag wäre jedenfalls nicht mit dem Hinweis auf Freizeittage zu entkommen.
Die gängigen Formularbücher enthalten, soweit ersichtlich, keine Rezepte für Teilzeit-Vorstandschaften. In der Unternehmenspraxis wächst offenbar der Bedarf für derlei Klauseln in den Dienstverträgen. Im neuen Heft der „Aktiengesellschaft” (6÷2012) hat RA Dr. Stefan Mutter (Gleiss Lutz) dazu einen ausformulierten Vorschlag unterbreitet: Das Vorstandsmitglied arbeitet an drei Tagen in der Woche, es sei denn, die Befreiung ist „im Einzelfall mit dem Unternehmensinteresse unvereinbar”. Die organschaftlichen Pflichten sind „stets und vollumfänglich zu erfüllen”.
Als mein Verbesserungsvorschlag an die Formularbuchverfasser sei angeregt, den „Herrn” zu streichen, der sich dort in den Vorlagen für Vorstands- und Geschäftsführerverträge findet, wenn es um den Vertragspartner geht. So ließe sich Offenheit für beide Geschlechter signalisieren.
Ceterum censeo: Die gesetzliche Regelung einer Quote ist strikt abzulehnen, ein Geschlechter-Proporz in den Führungsgremien privater Unternehmen geht den Staat nichts an.
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