Ehrung für Marcus Lutter

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Mar­cus Lut­ter wurde in der vori­gen Woche mit einem Preis für sein Lebens­werk geehrt. Den Preis ver­lieh die größte deut­sche Aktio­närs­ver­ei­ni­gung, die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz e.V., wel­cher der Geehrte über 40 Jah­ren mit Rat und Tat zu Seite stand. 


Lut­ter schrieb vor 40 Jah­ren über den Aktio­när in der Markt­wirt­schaft” (Aus­züge Google):

Es ging mir bei die­sen Über­le­gun­gen um die Bestim­mung der Auf­ga­ben des Aktio­närs in einer auf den Aus­gleich sozia­ler Span­nun­gen aus­ge­rich­te­ten Markt­wirt­schaft. Es ging mir aber auch um den Ver­such, vom klas­si­schen Bild des Aktio­närs als einem rei­nen Kapi­tal­lie­fe­ran­ten ebenso wie vom ver­zerr­ten Bild des Aktio­närs als einem Spe­ku­lan­ten weg­zu­füh­ren; wäre seine Auf­gabe nur die eines Kapi­tal­lie­fe­ran­ten, so wäre zugleich jedes andere Sys­tem zweck­mä­ßi­ger als das des Akti­en­ge­set­zes von 1965. Tat­säch­lich aber hat der Aktio­när dar­über hin­aus – Kapi­tal­lie­fe­rant muß er blei­ben und die Erlaub­nis zur Spe­ku­la­tion ist ein Mit­tel, sein Inter­esse zu wecken – zen­trale Auf­ga­ben im Sys­tem einer dezen­tra­li­sier­ten und sich selbst regu­lie­ren­den und orga­ni­sie­ren­den Markt­wirt­schaft. Er hat ins­be­son­dere die offene und durch­aus auch poli­ti­sche Debatte um Auf­gabe und Ziel des ein­zel­nen Unter­neh­mens in die­ser Ord­nung und im Hin­blick auf Art. 14 GG zu gewähr­leis­ten. Er hat in sei­ner Per­son wei­ter­hin den Gedan­ken der Ver­mö­gens­streu­ung sicher­zu­stel­len und gleich­zei­tig zu gewähr­leis­ten, daß nicht gerade die­ser Gedanke nur als Maß­nahme glo­ba­ler Für­sorge im Sinne der heute gefor­der­ten Gewinn­ab­gabe miß­ver­stan­den wird. Des­halb auch müs­sen sich seine Befug­nisse signi­fi­kant von denen in einem Für­sor­ge­ver­band unter­schei­den: Des­halb die For­de­rung nach Aktio­närs­ge­mein­schaf­ten, des­halb eine Ver­tre­ter­ver­samm­lung mit wirk­li­chen Auf­ga­ben und Mög­lich­kei­ten statt rei­ner Frus­tra­tion, des­we­gen die Öff­nung des Auf­sichts­rats auch für den klei­nen Publikumsaktionär.

Sieht man es so, so kann der Aktio­när in einer sozia­len und den­noch auf Selbst­be­stim­mung und Dele­ga­tion beru­hen­den Markt­wirt­schaft statt erbit­ternd durch­aus sta­bi­li­sie­rend wir­ken. Statt zur Sys­tem­über­win­dung zu rei­zen, kann er mit­hel­fen, das Sys­tem einer auf Teil­habe mög­lichst aller Bür­ger ange­leg­ten Wirt­schafts­ord­nung zu ver­wirk­li­chen.” (Schluss­be­mer­kun­gen S. 45 f).

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