Auf der sehr informativen Veranstaltung des Forums Unternehmensrecht am 1.2. wurde auch darüber diskutiert: wie stellt sich ein Unternehmen der Kritik der Prüfstelle für Rechnungslegung? Diese ist eine „privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften” (§ 342b I 1 HGB), die vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag anerkannt wurde.
Die Prüfstelle hat die Rechnungslegung der Starnberger Arques Industries AG unter die Lupe genommen. Darüber berichtet mit im Grunde freundlichen Worten ein Vorstandsmitglied: „Das Enforcement-Verfahren am Beispiel ARQUES Industries AG — Beobachtungen aus der Praxis zur Bilanzkontrolle der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung von Dr. Martin Vorderwülbecke, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der ARQUES Industries AG”
Die Bekanntmachung des Prüfberichts geschah auf Grund einer Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 37q II WpHG im elektronischen Bundesanzeiger vom 3.2.2006. Aber über die zusätzliche Veröffentlichung des Prüfberichts auf der Internetseite gibt es offenbar Streit. Denn die Gesellschaft hat den Bericht, der 9 Kritikpunkte enthält, mit eigenen Kommentaren versehen („Ergebnisauswirlung 0”), die „gelinde gesagt sehr abenteuerlich” seien, so wird der Vorsitzende der Prüfstelle Prof. Dr. Scheffler in der FAZ v. 6.2.2006 zitiert. Die Bafin prüfe, ob das den Vorschriften entspreche, heißt es. — Doch wenn die Pflichtbekanntmachung ordnungsgemäß (= kommentarlos!) erfolgt ist, wieso sollte es dem Unternehmen nicht erlaubt sein, sich an anderer Stelle mit eigener Einschätzung zu äußern? Ein Maulkorb ist mit dem Enforcement nicht verbunden.
Schreiben Sie einen Kommentar