Eine Festschrift für einen Strafverteidiger zum 65. Geburtstag – auch mit Beiträgen, die den Unternehmensrechtler interessieren mögen. So etwa die Überlegungen von Gloeckner/Racky: „Wer Compliance sagt, muss auch Haftung sagen. Zivilprozessuale Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Führungskräfte aus der Perspektive des geschädigten Unternehmens” (S. 188). Oder Graf zur „Tätigkeit des Unternehmensjuristen – gefahrgeneigte Arbeit?” (S. 206). Hüchtebrock schreibt über „Die Prüfung von Compliance Management Systemen” (S. 316). W.Leitner befasst sich mit „Unternehmensinterne(n) Ermittlungen im Konzern” (S. 430). Die internen Ermittlungen sind auch Gegenstand der Beiträge von Hönig („Zur Verteidigung von Unternehmen und Organmitgliedern unter dem Compliance-Regime”, S. 281) und Leipold („Internal Investigations – Fluch und Segen zugleich?”, S. 418). Die (strafrechtliche) Geschäftsherrenhaftung im Unternehmen betrachten Bauer/Wißmann (S. 15) und Petermann (S. 538). Lüderssen sucht den „archimedischen Punkt der implikativen Unternehmensethik” (S. 474).
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