Das OLG Düsseldorf (I‑3 Wx 236/10) hat am 2.3.2011 entschieden: Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH können (auch nach den jüngeren Änderungen im deutschen und schweizerischen Recht) durch Beurkundung eines Notars im Kanton Basel-Stadt übertragen werden (§ 15 III GmbHG) . Der gegenteilige Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf wurde aufgehoben. Ferner wurde die Folgefrage, ob der beurkundende ausländische Notar auch die Änderung der Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen könne (§ 40 II GmbHG), klar bejaht (Rn. 50 ff); die Einreichungsbefugnis folge der Fähigkeit zur wirksamen Beurkundung. – Zum Hintergrund der Entscheidung bringt Juve diese Geschichte: Deutsch-Schweizer Kooperation: Anwälte provozieren OLG-Entscheidung.
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