Honorarvereinbarungen von Unternehmen in der Krise mit Beratern sind in jüngster Zeit in die Kritik geraten. Der Insolvenzverwalter von Q‑Cells verklagt zwei ehemalige Vorstandsmitglieder der Gesellschaft (und deren anwaltliche Berater) im Zusammenhang mit der letztlich gescheiterten Sanierungsberatung. Auch bei der Praktiker-Insolvenz ist von sehr üppigen Beraterhonoraren die Rede. Insolvenzrechtlich steht die Anfechtung im Raum, gesellschaftsrechtlich die Haftung der Geschäftsleiter für die Vergabe dieser Dienstleistungen. Da passt es gut, dass der BGH sich vor kurzem zur Haftung des Geschäftsführers geäußert hat. Die Entscheidung vom II ZR 86/11 v. 18.6.2013 (DB 2013 S. 1959) betrifft eine mittlerweile insolvente GmbH & Co. KG aus Berlin. Deren Geschäftsführer hatte mit einer Anwaltskanzlei eine nachträgliche schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, deren Höhe über den gesetzlich fixierten Gebühren lag, die für die mündlich abgesprochene und bereits erbrachte Tätigkeit hätten verlangt werden können.
Verträge über Beratungsdienstleistungen unterliegen dem unternehmerischen Ermessen, das besteht, wenn der Geschäftsführer in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft, auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt. Dem Geschäftsführer einer GmbH sei es, so der BGH, „selbstverständlich nicht verwehrt, bei der Beauftragung einer Anwaltskanzlei höhere als die gesetzlichen Gebühren, etwa in Form von Pauschal- oder Stundenhonoraren, zu vereinbaren, wenn sachliche Gründe hierfür gegeben sind. In vielen Fällen wird er ohne eine solche Vereinbarung qualifizierte anwaltliche Beratung gar nicht erhalten können.”
Nach Darlegung der „business judgement rule”-Grundsätze (der Begriff wird im Urteil nicht verwandt) erklärt der Senat, bei der vom Geschäftsführer verlangten Abwägung sei es nur ein Gesichtspunkt unter vielen, ob eine Rechtspflicht besteht, ein bestimmtes Honorar zu zahlen. „Auch wenn eine solche nicht besteht, können etwa die Exklusivität der Beratung, der Wunsch nach dauerhafter Bindung des Beraters oder der von allen Gesellschaftern getragene Wille dafür sprechen, eine im kaufmännischen Verkehr ohne Rechtsbindung getroffene mündliche Vereinbarung einzuhalten.”
Mit der „kompensationslosen Anerkennungsprämie”, für die der BGH strafrechtlich im Mannesmann-Fall den Aufsichtsrat rügte, kann danach die nachträgliche Honorarpauschalierung nicht verglichen werden. Der verlangte sachliche Grund für höhere Honorare wird bei einer Sanierungsberatung vorliegen, womit aber nicht jedwede Honorierung nach oben zu rechtfertigen ist.
Im Übrigen bekräftigt der Senat seine ständige Rechtsprechung, dass die „organschaftliche Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH drittschützende Wirkung zugunsten der Kommanditgesellschaft” entfalte. Auf das Vorliegen eines Anstellungsvertrags komme es nicht an. Zu prüfen sei, ob die Gesellschafter der KG mit dem Handeln des Geschäftsführers einverstanden waren, dann entfalle der Anspruch der KG.
(Beitrag erschien am 10.9.2013 im Handelsblatt-Rechtsboard)
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