Haftung des Geschäftsführers für (zu) hohes Anwaltshonorar?

Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen von Unter­neh­men in der Krise mit Bera­tern sind in jüngs­ter Zeit in die Kri­tik gera­ten. Der Insol­venz­ver­wal­ter von Q‑Cells ver­klagt zwei ehe­ma­lige Vor­stands­mit­glie­der der Gesell­schaft (und deren anwalt­li­che Bera­ter) im Zusam­men­hang mit der letzt­lich geschei­ter­ten Sanie­rungs­be­ra­tung. Auch bei der Prak­ti­ker-Insol­venz ist von sehr üppi­gen Bera­ter­ho­no­ra­ren die Rede. Insol­venz­recht­lich steht die Anfech­tung im Raum, gesell­schafts­recht­lich die Haf­tung der Geschäfts­lei­ter für die Ver­gabe die­ser Dienst­leis­tun­gen. Da passt es gut, dass der BGH sich vor kur­zem zur Haf­tung des Geschäfts­füh­rers geäu­ßert hat. Die Ent­schei­dung vom II ZR 86/11 v. 18.6.2013 (DB 2013 S. 1959) betrifft eine mitt­ler­weile insol­vente GmbH & Co. KG aus Ber­lin. Deren Geschäfts­füh­rer hatte mit einer Anwalts­kanz­lei eine nach­träg­li­che schrift­li­che Hono­rar­ver­ein­ba­rung getrof­fen, deren Höhe über den gesetz­lich fixier­ten Gebüh­ren lag, die für die münd­lich abge­spro­chene und bereits erbrachte Tätig­keit hät­ten ver­langt wer­den können. 

Ver­träge über Bera­tungs­dienst­leis­tun­gen unter­lie­gen dem unter­neh­me­ri­schen Ermes­sen, das besteht, wenn der Geschäfts­füh­rer in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­tion alle ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft, auf die­ser Grund­lage die Vor- und Nach­teile der bestehen­den Hand­lungs­op­tio­nen sorg­fäl­tig abschätzt und den erkenn­ba­ren Risi­ken Rech­nung trägt. Dem Geschäfts­füh­rer einer GmbH sei es, so der BGH, selbst­ver­ständ­lich nicht ver­wehrt, bei der Beauf­tra­gung einer Anwalts­kanz­lei höhere als die gesetz­li­chen Gebüh­ren, etwa in Form von Pau­schal- oder Stun­den­ho­no­ra­ren, zu ver­ein­ba­ren, wenn sach­li­che Gründe hier­für gege­ben sind. In vie­len Fäl­len wird er ohne eine sol­che Ver­ein­ba­rung qua­li­fi­zierte anwalt­li­che Bera­tung gar nicht erhal­ten können.” 

Nach Dar­le­gung der busi­ness jud­ge­ment rule”-Grundsätze (der Begriff wird im Urteil nicht ver­wandt) erklärt der Senat, bei der vom Geschäfts­füh­rer ver­lang­ten Abwä­gung sei es nur ein Gesichts­punkt unter vie­len, ob eine Rechts­pflicht besteht, ein bestimm­tes Hono­rar zu zah­len. Auch wenn eine sol­che nicht besteht, kön­nen etwa die Exklu­si­vi­tät der Bera­tung, der Wunsch nach dau­er­haf­ter Bin­dung des Bera­ters oder der von allen Gesell­schaf­tern getra­gene Wille dafür spre­chen, eine im kauf­män­ni­schen Ver­kehr ohne Rechts­bin­dung getrof­fene münd­li­che Ver­ein­ba­rung einzuhalten.” 

Mit der kom­pen­sa­ti­ons­lo­sen Aner­ken­nungs­prä­mie”, für die der BGH straf­recht­lich im Man­nes­mann-Fall den Auf­sichts­rat rügte, kann danach die nach­träg­li­che Hono­rar­pau­scha­lie­rung nicht ver­gli­chen wer­den. Der ver­langte sach­li­che Grund für höhere Hono­rare wird bei einer Sanie­rungs­be­ra­tung vor­lie­gen, womit aber nicht jed­wede Hono­rie­rung nach oben zu recht­fer­ti­gen ist. 

Im Übri­gen bekräf­tigt der Senat seine stän­dige Recht­spre­chung, dass die organ­schaft­li­che Son­der­rechts­be­zie­hung zwi­schen dem Geschäfts­füh­rer und der Kom­ple­men­tär-GmbH dritt­schüt­zende Wir­kung zuguns­ten der Kom­man­dit­ge­sell­schaft” ent­falte. Auf das Vor­lie­gen eines Anstel­lungs­ver­trags komme es nicht an. Zu prü­fen sei, ob die Gesell­schaf­ter der KG mit dem Han­deln des Geschäfts­füh­rers ein­ver­stan­den waren, dann ent­falle der Anspruch der KG

(Bei­trag erschien am 10.9.2013 im Han­dels­blatt-Rechts­board)

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