„Wenn man sich die ersten ARUG-Einladungen ansieht, so sind sie vor allem eines: LANG.”(Daniela Gebauer im Editorial des HV-Magazin 1/2010). Das liegt (auch) an den „Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG”, die § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG von börsennotierten Gesellschaften verlangt. Zwar kann insofern weithin auf Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124 a AktG) verwiesen werden, aber man hat den Eindruck, dass die Angabe doch lieber in die Einberufung aufgenommen wird – wie zu hören ist: aus Gründen der Vorsicht, man weiß ja nie. Aber die immer gleichen Belehrungen wirken ermüdend, blähen das Textvolumen auf und wirken wie ein Beipackzettel bei Arzneien, der auch nicht immer zur vertieften Kenntnis genommen wird. Freuen werden sich über die opulente Praxis die Zeitungen („Börsenpflichtblätter”), die in diesem Jahr noch einmal kräftig Anzeigenraum verkaufen können (§ 46 Abs. 4 WpHG) – und wenn die Lobbyisten noch einmal erfolgreich sind auch in den kommenden Jahren … .
… wobei ich ergänzend darauf hinweisen möchte, dass die BaFin bei der Veröffentlichung im Börsenpflichtblatt eine Kurzfassung ausdrücklich zulässt und hierzu nicht verlangt (vgl. Emittentenleitfaden, S. 193), auch die Angaben zu den Rechten der Aktionäre zu wiederholen. Eine überbordende Vorsicht ist an dieser Stelle nicht ganz nachvollziehbar, da auf eine Verletzung dieser Veröffentlichungspflicht gemäß § 30 g WpHG keine Anfechtung gestützt werden kann.