BGH startet Überprüfung des Mannesmann-Urteils: Nachdem das LG Düsseldorf zwar die Aktienrechtswidrigkeit, aber nicht die Strafbarkeit der Angeklagten bejahte, wird von der Revisionsentscheidung eine Klärung des schwierigen Verhältnisses von aktienrechtlichen Vorstandspflichten (§ 93 Abs. 1 AktG) und strafrechtlicher Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB) zu klären. Darüber hinaus wird das Unrechtsbewußtsein der Beteiligten bezweifelt. Über diese Rechtsfragen hinaus stellt sich auch die spannende praktische Frage, ob jetzt wieder erneut „wirtschaftlicher Druck” auf Aktienwissenschaftler ausgeübt wird (vgl. dazu schon den Beitrag vom 10. 2. 2004)
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