Die Länder NRW, B‑W, Hamburg und Niedersachen haben am 7.7. den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in den Bundesrat eingebracht. Die Kernpunkte:
- Rechtsformabhängige Beschränkungen für die Kapitalanlage entfallen. Es sollen auch Beteiligungen an GbR, OHG und an „Gesellschaften mit europäischer oder ausländischer Rechtsform” (§ 1a Abs. 2 UBGG‑E) zulässig sein.
- Die Beteiligung an einer GmbH & Co. soll erleichtert werden (§ 4 Abs. 4 UBGG‑E).
- Für Darlehen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft „findet eine Zurechnung nach den Regeln über den Eigenkapitalersatz nicht statt” (§ 24 UBGG‑E); bislang gilt diese Exemtion nur für Darlehen des Gesellschafters einer UBG.
Der Vorteil einer Anerkennung der AG, GmbH, KG und KGaA als UBG (§ 1 UBGG) ist die Befreiung von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 23 GewStG). Als weiteren Vorteil mag man den Bezeichnungsschutz ansehen, der von der gewöhnlichen Beteiligungsgesellschaft abhebt. Aber die behördlich überwachten Restriktionen im Hinblick auf Geschäfts- und Anlagegrenzen und die Anteilsstruktur haben den Zusatz „UBG” für viele Beteiligngsgesellschaften unattraktiv gemacht. „Private Equity” organisiert sich anders, und es ist nicht zu erkennen, dass der vorgestellte Länderentwurf daran etwas ändert.
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