Berliner Appell zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Eine prima Initia­tive wird gerade gestar­tet für mehr Kapi­tal­be­tei­li­gung und Ver­mö­gens­bil­dung in Arbeit­neh­mer­hand: Ber­li­ner Appell an die sehr geehrte neue Bun­des­re­gie­rung” (die es noch nicht gibt). Das Vor­ha­ben eines Geset­zes zur Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gung soll in den Koali­ti­ons­ver­trag. Der Appell wird getra­gen von der Wirt­schaft, Ver­bän­den wie ins­be­son­dere dem Deut­schen Akti­en­in­sti­tut und der Deut­schen Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz sowie Hoch­schul­leh­rern (der Wirt­schafts­wis­sen­schaft — was ist mit der Rechtswissenschaft?).

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Der Berliner Kreis“ zu Reformfragen im Gesellschaftsrecht

Der Ber­li­ner Kreis” (eine jähr­lich tagende Gruppe von Pro­fes­so­ren, Rechts­an­wäl­ten, Unter­neh­mens­ju­ris­ten) hat ges­tern mit Prof. Dr. Sei­bert (BMJ) über zwei Pro­blem­be­rei­che beraten. 

Zur Neu­re­ge­lung der Kapi­tal­auf­brin­gung bei der AG” refe­rierte Dr. Jochen Vet­ter (Hen­ge­ler Muel­ler) Der Gesetz­ge­ber sollte zumin­dest im Rah­men einer klei­nen Lösung eine dem GmbH-Recht (§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG) ent­spre­chende Modi­fi­ka­tion der Rechts­fol­gen der ver­deck­ten Sach­ein­lage und des Hin- und Her­zah­lens in das Akti­en­recht über­neh­men. Euro­pa­recht­li­che Beden­ken hier­ge­gen bestehen nicht. Sollte der Gesetz­ge­ber sich mit einer solch klei­nen Lösung begnü­gen, sollte die tech­ni­sche Aus­ge­stal­tung im Inter­esse der Rechts­si­cher­heit in mög­lichst enger Anleh­nung an das GmbH-Recht erfol­gen. — Deut­lich vor­zugs­wür­dig ist jedoch eine dar­über hin­aus­ge­hende große Lösung, die …

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Restriktionen für Staatsfonds und das Europarecht

Ges­tern gab es eine Anhö­rung im Bun­des­tags­aus­schuss für Wirt­schaft und Tech­no­lo­gie zur Ände­rung des Außen­wirt­schafts­ge­set­zes („Kon­trolle des Unter­neh­mens­er­werbs durch aus­län­di­sche Staats­fonds”). Die poli­ti­sche Seite der Ange­le­gen­heit ist hier nicht zu ver­han­deln, son­dern es sei auf zwei pro­funde rechts­wis­sen­schaft­li­che Stel­lung­nah­men hin­ge­wie­sen, die den Abge­ord­ne­ten vor­ge­legt wur­den. Sie äußern euro­pa­recht­li­che Beden­ken sowohl aus der Sicht der Nie­der­las­sungs- als auch der Kapitalverkehrsfreiheit.

Prof. Dr. Wulf-Hen­ning Roth (Bonn) kommt zu dem Ergeb­nis: Soweit § 7 Abs. 2 Nr. 6 AWG, § 53 Abs. 1 AWV den Betei­li­gungs­er­werb von gemein­schafts­frem­den Unter­neh­men regeln, bestehen aus der Sicht des Gemein­schafts­rechts keine Ein­wände. Beden­ken aus der Sicht der Nie­der­las­sungs­frei­heit, Art. 43, 48 EG, bestehen aller­dings gegen­über der in § 53 Abs. 1 …

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Der Staat als Anteilseigner

Das Thema ist aktu­ell gewor­den. Wie und durch wen nimmt der Staat seine Betei­li­gungs­rechte an pri­vat­recht­li­chen Gesell­schaf­ten wahr? Dies ist Gegen­stand einer Klei­nen Anfrage im Deut­schen Bun­des­tag. Die Bun­des­re­gie­rung ant­wor­tet: Unter­neh­men mit Bun­des­be­tei­li­gung wer­den wie Unter­neh­men mit pri­va­ter Anteils­eig­ner­struk­tur geführt und über­wacht. Dies ist der Ansatz der seit Jahr­zehn­ten bewähr­ten pri­vat­wirt­schaft­lich ori­en­tier­ten Betei­li­gungs­füh­rung des Bun­des. … In der Ver­samm­lung der Anteils­eig­ner (Haupt- oder Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) ist der Bund durch wei­sungs­ge­bun­dene Bediens­tete ver­tre­ten.” Auch zur Frage der Qua­li­fi­ka­tion der Ver­tre­ter des Bun­des, zur Auf­wands­ent­schä­di­gung und zu den Hono­ra­ren wird Stel­lung genommen. 

Ein zen­tra­les oder ange­sichts der Krise ver­än­der­tes Betei­li­gungs­ma­nage­ment sei nicht vor­ge­se­hen: Für die Bun­des­re­gie­rung gilt unver­än­dert die Struk­tur einer dezen­tra­len Betei­li­gungs­füh­rung. … Aus den aktu­el­len Ent­wick­lun­gen in …

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Private Equity Beteiligungen: Veranstaltung

Das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf lädt am 27.11. 2008 (18 Uhr) herz­lich ein zu einer wei­te­ren Ver­an­stal­tung des Forums Unter­neh­mens­recht zum Thema 

Pri­vate Equity Betei­li­gun­gen an deut­schen Unternehmen”.

Die Betei­li­gung von Pri­vate Equity Fonds an deut­schen Unter­neh­men ist auch — oder gerade — in Anbe­tracht der Finanz­krise ein aktu­el­les Thema: Finanz­krise als Chance zum Ein­stieg? Ande­rer­seits geht es aber auch um die Defen­sive, näm­lich darum, fra­gi­len Finan­zie­run­gen zu ent­kom­men. Zwei Exper­ten wer­den das Pro & Con­tra diskutieren:

  • Prof. Dr. Uwe H. Schnei­der,
    Inha­ber des Lehr­stuhls für Kre­dit­recht Zivil­recht, deut­sches und aus­län­di­sches Wirt­schafts­recht und Arbeits­recht im Fach­be­reich an der Tech­ni­schen Hoch­schule Darm­stadt und Direk­tor des Insti­tuts für inter­na­tio­na­les Recht des Spar‑, Giro- und
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Wirtschafts- und Rechtswissenschaft zu Private Equity

SPON berich­tet über eine Stu­die”, die Wis­sen­schaft­ler der Uni­ver­si­tä­ten Bonn, Mün­chen und Aber­deen” über die Pra­xis von Finanz­in­ves­to­ren, ver­öf­fent­licht haben. Lei­der ohne Fund­stelle. Das holen wir nach: ECO­NO­MIC CON­SE­QUEN­CES OF PRI­VATE EQUITY INVEST­MENTS ON THE GER­MAN STOCK MAR­KEThier.

Aus rechtsökonomischer/​gesellschaftsrechtlicher Sicht: Eiden­mül­ler, Pri­vate Equity, Leverage und die Effi­zi­enz des Gläu­bi­ger­schutz­rechts, ZHR 171 (2007), 644.

Sehr kri­tisch hin­ge­gen U.H.Schneider, Miss­bräuch­li­ches Ver­hal­ten durch Pri­vate Equity, NZG 2007888.…

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Wagniskapitalbeteiligungsgesetz: Referentenentwurf

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat heute den RefE eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung der Rah­men­be­din­gun­gen für Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen (Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­setz- MoR­aKG) vor­ge­legt. Gemein­sam mit dem RegE die­ses Geset­zes sol­len am 8.8.2007 die Eck­punkte des geplan­ten Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes vom Kabi­nett beschlos­sen wer­den. Das MoR­aKG sieht eine ziel­ge­naue steu­er­li­che För­de­rung vor, die spe­zi­ell auf Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen in junge Unter­neh­men zuge­schnit­ten ist” (Begr RefE). Die Tätig­keit einer Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft in der Rechts­form der Per­so­nen­ge­sell­schaft, die nur Anteile an Ziel­ge­sell­schaf­ten hält, gilt bei Ein­hal­tung bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen als ver­mö­gens­ver­wal­tend. Die Ein­künfte der Wag­nis­ka­pi­tal-betei­li­gungs­ge­sell­schaft sind des­halb nicht gewer­be­steu­er­pflich­tig.” (Begr RefE). 

Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten bedür­fen der Aner­ken­nung durch die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin). Um aner­kannt zu wer­den, müs­sen Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten über ein Min­destei­gen­ka­pi­tal von einer Mio. Euro verfügen. 

Info­pa­pier des BMF hier

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