Wagniskapitalbeteiligungsgesetz: Referentenentwurf

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat heute den RefE eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung der Rah­men­be­din­gun­gen für Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen (Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­setz- MoR­aKG) vor­ge­legt. Gemein­sam mit dem RegE die­ses Geset­zes sol­len am 8.8.2007 die Eck­punkte des geplan­ten Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes vom Kabi­nett beschlos­sen wer­den. Das MoR­aKG sieht eine ziel­ge­naue steu­er­li­che För­de­rung vor, die spe­zi­ell auf Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen in junge Unter­neh­men zuge­schnit­ten ist” (Begr RefE). Die Tätig­keit einer Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft in der Rechts­form der Per­so­nen­ge­sell­schaft, die nur Anteile an Ziel­ge­sell­schaf­ten hält, gilt bei Ein­hal­tung bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen als ver­mö­gens­ver­wal­tend. Die Ein­künfte der Wag­nis­ka­pi­tal-betei­li­gungs­ge­sell­schaft sind des­halb nicht gewer­be­steu­er­pflich­tig.” (Begr RefE). 

Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten bedür­fen der Aner­ken­nung durch die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin). Um aner­kannt zu wer­den, müs­sen Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten über ein Min­destei­gen­ka­pi­tal von einer Mio. Euro verfügen. 

Info­pa­pier des BMF hier.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .