Die Ausschüsse des Bundesrats haben zur Vorbereitung der am 6.7. 2007 anstehenden BR-Beratung des MoMiG getagt. Wichtige Kernpunkte der Reform sind von den Ausschüssen ohne Beanstandung gebilligt worden (Rückkehr zum bilanziellen Denken bei Kapitalaufbringung und ‑erhaltung, Neuordnung des Rechts der Gesellschafterdarlehen, Aufwertung der Gesellschafterliste, gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen, verschärfte Geschäftsführerhaftung für Zahlungen an Gesellschafter).
Der Rechtsausschuss fordert, die Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10 000 Euro zu streichen und es bei dem bisherigen Wert von 25 000 Euro zu belassen. Alternativ: Das Erfordernis ganz zu streichen „und den notwendigen Schutz durch andere Maßnahmen (zu) gewähren”.
Bemerkenswerte Differenzen gab es zwischen dem Rechtsausschuss und dem Wirtschaftsausschuss bei zwei Fragen.
Während der Rechtsausschuss sich gegen die Verwendung einer Mustersatzung und für die Beibehaltung eines umfänglichen Beurkundungserfordernisses bei Abschluss und Änderung des Gesellschaftsvertrages ausspricht, empfiehlt der Wirtschaftsausschuss dagegen einen noch weiter gehenden Beurkundungsverzicht. Sowohl bei Abschluss und Änderung des Gesellschaftsvertrages als auch bei der Abtretung von Geschäftsanteilen soll generell eine Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter ausreichend sein.
Während der Wirtschaftsausschuss den Aufwand, den ein Gläubiger zur Gewährleistung des Zugang von Willenserklärungen an eine juristische Person betreiben muss, noch weiter reduzieren will (Zugangsfiktion bei erfolglosem Zustellungsversuch), spricht sich der Rechtsausschuss dafür aus, dass der Gläubiger nur dann auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit der erleichterten öffentlichen Zustellung zurückgreifen können soll, wenn er zunächst einen Zustellungsversuch an eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegende bekannte Adresse unternommen hat.
Weitere vom Rechtsausschuss empfohlene Prüfbitten beziehen sich auf die gesetzliche Einführung der Berechtigung des Geschäftsführers zur Einzelvertretung und die Befreiung vom Verbot der Selbstkontrahierung in § 181 BGB als Regelfall, die Einführung einer Intransparenzhaftung (bei § 41 GmbHG) und eines Instituts des genehmigten Kapitals sowie die Überarbeitung der Vorschriften über die Ausfallhaftung der Mitgesellschafter bei ausstehenden Einlagen und bei Einlagenrückgewähr.
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